ZPO § 423
Was die Gerichte dazu entschieden haben
Hat das Gericht über einen Ihrer Ansprüche versehentlich nicht entschieden, können Sie eine Ergänzung des Urteils beantragen oder Berufung erheben. Tun Sie beides nicht rechtzeitig, ist dieser Teil aus dem Verfahren ausgeschieden. Sie dürfen ihn dann aber neuerlich einklagen.
Hat das Gericht über einen Ihrer Anträge gar nicht entschieden und stellen Sie weder einen Ergänzungsantrag noch bekämpfen Sie das mit Berufung, scheidet dieser Anspruch aus dem Verfahren aus. Die Entscheidung darüber kann später nicht mehr nachgetragen werden. Das gilt auch im Verfahren außer Streitsachen.
Hat das Gericht Ihr Begehren nicht zur Gänze erledigt und beanstanden Sie das weder in der Berufung noch in der Revision, gilt dieser Teil als aus dem Verfahren ausgeschieden. Sie müssen den Mangel also selbst und rechtzeitig aufgreifen.
Ja. Hat das Gericht einen Teil Ihres Begehrens übersehen und später nachgeholt, ist das eine eigenständige Entscheidung. Ob und wie Sie sie bekämpfen können, wird gesondert beurteilt. Ein Rechtsmittel dagegen verstößt nicht gegen den Grundsatz, dass man nur einmal Rechtsmittel erheben darf.
Hat das Gericht in seinem Beschluss über einen Punkt nicht entschieden, können Sie eine Ergänzung beantragen. Zulässig ist gegen einen solchen unvollständigen Beschluss auch der Rekurs.
Hat das Gericht über einen Teil Ihres Antrags nicht entschieden, müssen Sie das als Fehler im Verfahren rügen. Sie können sich dafür nicht darauf berufen, das Gericht habe die Rechtslage falsch beurteilt.
Wenn das Gericht Ihre Gegenforderung im Urteil nicht behandelt, ist das kein so schwerer Fehler, dass das Urteil von selbst hinfällig wäre. Es ist nur ein Verfahrensmangel. Sie müssen ihn im Rechtsmittel ausdrücklich beanstanden, sonst darf das Berufungsgericht ihn nicht aufgreifen.
Hat das Gericht einen Teil Ihres Anspruchs nicht erledigt, müssen Sie das im Rechtsmittel ausdrücklich ansprechen. Es genügt nicht, im Antrag ganz allgemein zu verlangen, dass Ihnen alles zugesprochen wird. Ohne konkrete Rüge bleibt der Punkt unerledigt.
Eine Ergänzung des Urteils kommt nur in Betracht, wenn das Gericht einen Anspruch versehentlich übergangen hat. Hat es die Entscheidung darüber dagegen bewusst abgelehnt, was sich aus der Begründung ergibt, bleibt ein Ergänzungsantrag erfolglos. Sie können das Urteil in diesem Fall aber mit einem Rechtsmittel bekämpfen.
Das kommt darauf an, was das Gericht wollte. Wollte es über den Punkt mitentscheiden und ist er nur herausgefallen, wird das Urteil berichtigt. Wollte es nicht mitentscheiden, brauchen Sie einen Antrag auf Ergänzung. Die Absicht muss deutlich erkennbar geworden sein.
Ja. Wird ein Urteil berichtigt oder ergänzt und ficht niemand diesen Beschluss an, gilt die Berichtigung, auch wenn die Voraussetzungen dafür gefehlt hätten. Ab diesem Zeitpunkt läuft die Frist für ein Rechtsmittel neu. Ob die Berichtigung zulässig war, kann später nicht mehr überprüft werden.
Anträge, mit denen eine Kostenentscheidung nachträglich ergänzt werden soll, sind ausschließlich vom Gericht erster Instanz zu erledigen. Ein höheres Gericht entscheidet darüber nicht.
Fehlt in einer Entscheidung ein Ausspruch, der für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels nötig ist, muss das Gericht zweiter Instanz ihn nachtragen. Ihr Rechtsmittel scheitert also nicht schon an diesem Versäumnis.
Ein Rechtsmittel an das Höchstgericht ist ausnahmsweise auch bei bestätigenden Entscheidungen möglich, wenn eine Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen wurde. Die bestätigte Abweisung eines Antrags, das Urteil zu ergänzen, ist kein solcher Fall. Ein weiteres Rechtsmittel ist daher ausgeschlossen.
Mit dem Ausdruck Prozessgericht ist nicht ohne weiteres das Gericht erster Instanz gemeint. Gemeint ist jenes Gericht, dessen Urteil nach Ihrem Antrag ergänzt werden soll.
Ja, in dieser Lage kann das Urteil auch von Amts wegen berichtigt werden. Hat das Erstgericht einen Teil Ihres Begehrens nur in der Begründung abgewiesen, aber nicht im Spruch, kann das im Verfahren über Ihre Berufung nachgeholt werden, obwohl Sie keinen Ergänzungsantrag gestellt haben.
Hat das Gericht die Kosten nicht oder nur unvollständig zugesprochen, wird die Entscheidung nachträglich ergänzt. Nach der älteren Ansicht geschah das in Urteilsform. Der Oberste Gerichtshof hat 2019 ausgesprochen, dass die Ergänzung der Kostenentscheidung mit Beschluss zu erfolgen hat, und die gegenteilige Linie abgelehnt.