OGH 8 ObS 7/17p
Worum es ging: Gilt der Vertrag, wenn ich das Angebot geändert annehme?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Nein. Nehmen Sie ein Angebot nur mit Änderungen oder Einschränkungen an, gilt das als Ablehnung, verbunden mit einem neuen Angebot; das ursprüngliche erlischt. Der Vertrag kommt erst zustande, wenn die andere Seite dieses neue Angebot annimmt. Bei ganz unwesentlichen Abweichungen kann schon ihr Schweigen als Zustimmung gewertet werden.
Enthält ein abweichendes Antwortschreiben selbst ein ausreichend bestimmtes Angebot und will sich der Antwortende erkennbar endgültig binden, gilt es als neues Angebot. Nehmen Sie dieses ausdrücklich oder durch Ihr Verhalten an, kommt ein Vertrag mit dem Inhalt dieses neuen Angebots zustande.
Das Verfahren umfasst sowohl den innerbetrieblichen Weg als auch ein gerichtliches Verfahren. Der besondere Schutz vor Kündigung und Entlassung endet vier Wochen nach dem Ende dieses Verfahrens. Bringen Sie keine Klage ein, endet er vier Wochen nach dem Ende des außergerichtlichen Verfahrens. Ein Schutz aus anderen Bestimmungen bleibt davon unberührt.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Graz als Berufungsgericht, 09.03.2017, 6 Rs 3/17h-22
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
28.09.2017
Geschäftszahl
8ObS7/17p
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Spenling als Vorsitzenden, die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner und den Hofrat Dr. Brenn als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter MMag. Ferdinand Dietrich und Mag. Michaela Puhm in der Sozialrechtssache der klagenden Partei S* S*, vertreten durch Dr. Thomas Stampfer und Dr. Christoph Orgler, Rechtsanwälte in Graz, gegen die beklagte Partei IEF Service GmbH, Geschäftsstelle Graz, 8020 Graz, Europaplatz 12, vertreten durch die Finanzprokuratur, 1010 Wien, Singerstraße 17–19, wegen 4.475 EUR sA (Insolvenz-Entgelt), über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 9. März 2017, GZ 6 Rs 3/17h-22, mit dem das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits- und Sozialgericht vom 7. Oktober 2016, GZ 43 Cgs 188/15h-17, teilweise bestätigt und teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten der Revision selbst zu tragen.
Text
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