Was gilt, wenn die Antwort auf mein Angebot davon abweicht?
betrifft Käufer, Verkäufer, Unternehmer, Konsumenten
Enthält ein abweichendes Antwortschreiben selbst ein ausreichend bestimmtes Angebot und will sich der Antwortende erkennbar endgültig binden, gilt es als neues Angebot. Nehmen Sie dieses ausdrücklich oder durch Ihr Verhalten an, kommt ein Vertrag mit dem Inhalt dieses neuen Angebots zustande.
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1981, zuletzt bestätigt am 06.03.2023 (8 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1981)
Enthält ein inhaltlich vom Anbot abweichendes Antwortschreiben ein ausreichend bestimmtes Anbot und kommt dahin der endgültige Bindungswille des Antwortenden zum Ausdruck, so gilt das Antwortschreiben als neuer Vertragsantrag (Gegenoffert). Wird es von dem, dessen Anbot damit abgelehnt wurde, ausdrücklich oder schlüssig angenommen, kommt ein durch den Inhalt des Gegenofferts bestimmter Vertrag zustande.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Wenn bei kollidierenden AGB der Empfänger das Offert nur zu seinen Geschäftsbedingungen akzeptiert, denkt im Allgemeinen niemand daran, dass diese Ablehnung des Offerts und ein neues Angebot sei, das zur Herbeiführung des Vertragsschlusses erst wieder der Annahme bedürfe; vielmehr sehen in aller Regel beide Parteien den Vertrag schon mit der Antwort des Empfängers als geschlossen an.OGH 1 Ob 579/82, 22.09.1982
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0013990 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 8.
- OGH 5 Ob 131/22h, 06.03.2023, Fall aus Tirol
- OGH 8 ObS 7/17p, 28.09.2017, Fall aus Steiermark
- OGH 8 ObA 1/16d, 26.02.2016, Fall aus Wien
Im Gesetz
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