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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 30.10.2017 · Fall aus Oberösterreich

OGH 9 ObA 107/17a

Worum es ging: Wann darf das Gericht eine Lücke im Gesetz schließen?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Nur dann, wenn das Gesetz gemessen an seiner eigenen Absicht unvollständig geblieben ist, der Gesetzgeber Ihren Fall also übersehen hat, obwohl er ihn nach denselben Maßstäben hätte regeln müssen. Dann wird die Regel eines vergleichbaren Falls sinngemäß angewendet. Hat der Gesetzgeber die Rechtsfolge dagegen bewusst nicht angeordnet, liegt keine Lücke vor, und dass eine Regelung wünschenswert wäre, genügt nicht.

Der Gleichheitsgrundsatz bindet auch den Bundesgesetzgeber. Er muss an gleiche Sachverhalte gleiche Rechtsfolgen knüpfen, und Unterscheidungen ohne entsprechende Unterschiede im Tatsächlichen sind verfassungswidrig. Dabei darf der Gesetzgeber von einer Durchschnittsbetrachtung ausgehen und auf den Regelfall abstellen.

Eine Regel darf auf einen ähnlichen, nicht geregelten Fall nur dann übertragen werden, wenn das Gesetz eine regelwidrige Lücke aufweist. Ohne eine solche Lücke ist das nicht möglich.

Nein. Die im Gesetz genannten Bundestheater haben wegen ihrer leitenden Bedeutung für das österreichische Kulturleben eine Sonderstellung, zu der auch eine bessere Stellung der Arbeitnehmervertretung gehört. Diese Regelung darf nicht sinngemäß auf andere Theaterunternehmen übertragen werden, und darin liegt auch keine Ungleichbehandlung.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ArbVG § 105 ArbVG § 108 ArbVG § 110 ArbVG § 113 ArbVG § 133 ArbVG § 68 ZPO § 510

Entscheidungstext

52 Absätze, 21.755 Zeichen · im RIS ansehen

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Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

30.10.2017

Geschäftszahl

9ObA107/17a

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Dehn, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Hargassner sowie die fachkundigen Laienrichter KR Dr. Paul Kunsky und Mag. Thomas Dürrer in der Rechtssache der klagenden Partei Betriebsausschuss der * T* GmbH, *, vertreten durch Mag. German Storch, Mag. Rainer Storch, Rechtsanwälte in Linz, gegen die beklagte Partei * T* GmbH, *, vertreten durch Jäger Loidl Welzl Schuster Schenk Rechtsanwälte OG in Linz, wegen Feststellung (Streitwert: 21.800 EUR), über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 24. Mai 2017, GZ 12 Ra 4/17w-16, mit dem der Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Linz als Arbeits- und Sozialgericht vom 14. Oktober 2016, GZ 11 Cga 44/16d-8, nicht Folge gegeben wurde, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen die mit 1.489,86 EUR (darin 248,31 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung zu ersetzen.

Text

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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