Muss der Gesetzgeber gleiche Fälle gleich behandeln?
betrifft alle Bürger, Versicherte, Betriebe
Der Gleichheitsgrundsatz bindet auch den Bundesgesetzgeber. Er muss an gleiche Sachverhalte gleiche Rechtsfolgen knüpfen, und Unterscheidungen ohne entsprechende Unterschiede im Tatsächlichen sind verfassungswidrig. Dabei darf der Gesetzgeber von einer Durchschnittsbetrachtung ausgehen und auf den Regelfall abstellen.
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Ständige Rechtsprechung seit 1979, zuletzt bestätigt am 26.06.2024 (68 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1979)
Der Gleichheitsgrund bindet auch den Bundesgesetzgeber (ständige Judikatur des VfGH seit VfGHSlg 1451). Der Gesetzgeber ist demnach verpflichtet, an gleiche Tatbestände gleiche Rechtsfolgen zu knüpfen (VfGHSlg 2956, 5727). Unterschiedliche Regelungen, die nicht in entsprechenden Unterschieden im Tatsächlichen ihre Grundlage haben sind verfassungswidrig, weil sie nicht sachlich gerechtfertigt sind (VfGHSlg 3754, 4140, 4392, 7786, 7947; Walter - Mayer, Bundesverfassungsrecht 2. Auflage 331). Dabei ist es zulässig, von einer durchschnittlichen Betrachtung auszugehen und auf den Regelfall abzustellen (VfGHSlg 5318).
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Provisionsvereinbarung.OGH 8 ObA 67/22v, 24.10.2022
- Hier: Keine Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 24 Abs 9 VBG.OGH 9 ObA 66/13s, 27.08.2013
- Kann ein „vernünftiger“ Grund (für eine Ungleichbehandlung) bejaht werden, ist eine Norm gleichheitsrechtlich unbedenklich, wenn sie dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht.OGH 2 Ob 33/10g, 22.04.2010
- Der Gleichheitssatz schließt einen rechtspolitischen Gestaltungsspielraum nicht aus. Unzulässig sind nur exzessive Regelungen.OGH 2 Ob 33/10g, 22.04.2010
- Hier: § 25 Abs 3 GSpG.OGH 2 Ob 252/09m, 25.03.2010
Alle 17 Ergänzungen anzeigen
- Nur sachlich gerechtfertigte Differenzierungen sind zulässig.OGH 2 Ob 252/09m, 25.03.2010
- Hier: Zu § 22a Abs 11 BEinstG.OGH 9 ObA 41/08g, 29.06.2009
- Hier: Zur Frage, ob eine Betriebspension Erwerbseinkommen iSd § 91 Abs1 ASVG und daher auch iSd § 264 Abs 5 ASVG sei.OGH 10 ObS 126/06m, 17.08.2006
- Hier: § 264 Abs 2 und 3 ASVG idF BGBl I 2004/78.OGH 10 ObS 132/05t, 17.08.2006
- Hier: Rechtsmittelbelehrung gemäß § 15k Abs 6 MSchG.OGH 9 ObA 140/05m, 30.09.2005
- Der Gleichheitssatz setzt dem Gesetzgeber insofern verfassungsrechtliche Schranken, als er ihm verbietet, sachlich nicht begründbare Regelungen zu treffen (VfSlg 13743, 11369 mwN ua). Dem einfachen Gesetzgeber ist es jedoch durch den Gleichheitssatz nicht verwehrt, seine jeweiligen rechtspolitischen Vorstellungen im Rahmen vertretbarer Zielsetzungen auf die ihm geeignet erscheinende Art zu verwirklichen (VfSlg 13743; 7973 mwN ua).OGH 10 ObS 205/02y, 12.11.2002
- Hier: § 1 KGEG.OGH 10 ObS 73/02m, 30.04.2002
- Eine Verlängerung der Anspruchsdauer des Karenzgeldes durch die Inanspruchnahme einer Teilzeitbeihilfe ist auch nach den im vorliegenden Fall bereits anzuwendenden Bestimmungen des KGG somit nicht vorgesehen.OGH 10 ObS 266/99m, 09.11.1999
- Rechtsmittelbeschränkung.OGH 6 Ob 44/99k, 22.04.1999
- Dass dabei Härtefälle entstehen können, macht das Gesetz nicht gleichheitswidrig (zB VfSlg 3568, 9908, 10276). Dem Gesetzgeber muss es - insbesondere auch im Interesse der Verwaltungsökonomie - gestattet sein, eine einfache und leicht handhabbare Regelung zu treffen (VfSlg 10455).OGH 10 ObS 253/93, 18.01.1994
- Der Gesetzgeber kann Unterschiede im Tatsächlichen auch unterschiedlich regeln. (Hier: Beschränkung auf Händler in § 3 a NahversG).OGH Okt 2/89, 20.09.1989
- Der VfGH hat schon mehrfach ausgesprochen (Slg 5481, 5799, 7040, 7705 ua), dass es dem Gesetzgeber nicht verwehrt ist, von einem einmal gewählten Ordnungsprinzip abzugehen, sofern nur die betreffende Regelung in sich sachlich begründbar ist.OGH 4 Ob 123/84, 14.01.1986
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0053509 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 9 von 68.
- OGH 9 Ob 37/24t, 26.06.2024, Fall aus Wien
- OGH 9 ObA 38/23p, 14.02.2024, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 184/22b, 24.07.2023
- OGH 8 ObA 67/22v, 24.10.2022, Fall aus Tirol
- OGH 9 ObA 140/21k, 15.12.2021, Fall aus Steiermark
- OGH 9 ObA 88/19k, 27.08.2019, Fall aus Tirol
- OGH 9 ObA 107/17a, 30.10.2017, Fall aus Oberösterreich
- OGH 1 Ob 64/16t, 27.09.2016, Fall aus Steiermark
- OGH 8 ObA 57/15p, 28.06.2016, Fall aus Wien
Im Gesetz
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