Zum Inhalt springen
Anderes · Gleichheitsgrundsatz und der Gesetzgeber

Muss der Gesetzgeber gleiche Fälle gleich behandeln?

betrifft alle Bürger, Versicherte, Betriebe
Der Gleichheitsgrundsatz bindet auch den Bundesgesetzgeber. Er muss an gleiche Sachverhalte gleiche Rechtsfolgen knüpfen, und Unterscheidungen ohne entsprechende Unterschiede im Tatsächlichen sind verfassungswidrig. Dabei darf der Gesetzgeber von einer Durchschnittsbetrachtung ausgehen und auf den Regelfall abstellen.

Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1979, zuletzt bestätigt am 26.06.2024 (68 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1979)

Der Gleichheitsgrund bindet auch den Bundesgesetzgeber (ständige Judikatur des VfGH seit VfGHSlg 1451). Der Gesetzgeber ist demnach verpflichtet, an gleiche Tatbestände gleiche Rechtsfolgen zu knüpfen (VfGHSlg 2956, 5727). Unterschiedliche Regelungen, die nicht in entsprechenden Unterschieden im Tatsächlichen ihre Grundlage haben sind verfassungswidrig, weil sie nicht sachlich gerechtfertigt sind (VfGHSlg 3754, 4140, 4392, 7786, 7947; Walter - Mayer, Bundesverfassungsrecht 2. Auflage 331). Dabei ist es zulässig, von einer durchschnittlichen Betrachtung auszugehen und auf den Regelfall abzustellen (VfGHSlg 5318).

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Alle 17 Ergänzungen anzeigen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0053509 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 9 von 68.

Im Gesetz

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail

Verwandte Fragen

Sozialrecht · Gleichheitsgrundsatz und sachliche Unterscheidung
Sozialrecht · Einfache Regelungen und Gleichheitsgrundsatz
Anderes · Gleichbehandlung und sachliche Gründe
Sozialrecht · Pauschale Betrachtung in der Sozialversicherung
Arbeitsrecht · Gleichbehandlung im Kollektivvertrag