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Gelten die Sonderregeln der Bundestheater auch für andere Bühnen?

günstig für Arbeitgeber betrifft Arbeitnehmer, Betriebsrat, Theaterunternehmen
Nein. Die im Gesetz genannten Bundestheater haben wegen ihrer leitenden Bedeutung für das österreichische Kulturleben eine Sonderstellung, zu der auch eine bessere Stellung der Arbeitnehmervertretung gehört. Diese Regelung darf nicht sinngemäß auf andere Theaterunternehmen übertragen werden, und darin liegt auch keine Ungleichbehandlung.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Rechtsprechung seit 2017, zuletzt bestätigt am 30.10.2017 (1 Entscheidung).

So hat das Gericht es formuliert (2017)

Den im Bundestheaterorganisationsgesetz genannten Bühnen kommt aufgrund ihrer leitenden Bedeutung für das österreichische Kulturleben eine Sonderstellung zu, die auch in künstlerischer Hinsicht mit einem umfassenden gesetzlichen Auftrag zur Führung der Bühnen einhergeht. Nach dem Willen des Gesetzgebers war in diesem Zusammenhang auch eine Besserstellung der Arbeitnehmervertretung im Vergleich zu sonstigen Theaterunternehmen beabsichtigt. Eine Gleichheitswidrigkeit wird nicht dadurch begründet, dass künstlerische Einrichtungen, die keine Theaterunternehmen sind, keinen wie immer gearteten Tendenzschutz aufweisen, hingegen auch völlig unkünstlerische Theaterunternehmen den Tendenzschutz genießen, weil es dem Gesetzgeber freisteht, bei Prüfung von Unterschieden im Tatsächlichen von einer durchschnittlichen Betrachtung auszugehen und auf den Regelfall abzustellen. Eine analoge Anwendung des § 22 Abs 2 BThOG auf andere Theaterunternehmen kommt nicht in Frage.

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0131798 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Arbeitnehmer Tendenzbetrieb und geschützte Zwecke

Ein Betrieb dient einem besonders geschützten geistig-ideellen Zweck nur dann unmittelbar, wenn seine Arbeitsergebnisse von außen erkennbar überwiegend darauf ausgerichtet sind. Der Zweck muss im Betrieb selbst verfolgt werden; dass der Inhaber solche Ziele hat, genügt nicht. Wer nur die wirtschaftlichen Voraussetzungen dafür schafft, dient dem Zweck nicht unmittelbar; wer andere Tendenzbetriebe erkennbar unterstützt, hingegen schon.

günstig für Arbeitnehmer Betriebsrat im Aufsichtsorgan eines Fonds

Bei einem Fonds nach dem Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz darf der Betriebsrat Arbeitnehmervertreter in das Aufsichtsorgan entsenden. Darauf, ob es sich um einen sogenannten Tendenzbetrieb handelt, kommt es nicht an. Bei Beschlüssen über politische, gewerkschaftliche, religiöse, wissenschaftliche, erzieherische oder karitative Zwecke haben diese Vertreter aber kein Stimmrecht.

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