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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 30.10.2017 · Fall aus Steiermark

OGH 9 ObA 114/17f

Worum es ging: Was schuldet mir mein Dienstgeber, wenn ich behindert bin?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Ist ein Beschäftigter behindert, trifft den Dienstgeber über den allgemeinen Schutz hinaus eine besondere Fürsorge. Er muss Ihnen einen Arbeitsplatz zuweisen, an dem Sie Ihre Kenntnisse und Fähigkeiten möglichst voll einsetzen und weiterentwickeln können.

Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass Ihre Persönlichkeitssphäre im Betrieb nicht durch unsachliche Belästigungen anderer Arbeitnehmer beeinträchtigt wird. Das gilt auch für Mobbing wegen der sexuellen Orientierung.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1157 ABGB § 1325 ZPO § 502 ZPO § 506 ZPO § 508a

Entscheidungstext

23 Absätze, 4.750 Zeichen · im RIS ansehen

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Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

30.10.2017

Geschäftszahl

9ObA114/17f

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Dehn und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Hargassner sowie die fachkundigen Laienrichter KR Mag. Paul Kunsky und Mag. Thomas Dürrer als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei E***** R*****, vertreten durch Dr. Richard Benda und andere, Rechtsanwälte in Graz, gegen die beklagte Partei Ö***** AG, *****, vertreten durch Dr. Thomas Kerle und andere, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen 14.040,72 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 25. Juli 2017, GZ 7 Ra 7/17d-106, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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