ABGB § 1157
Was die Gerichte dazu entschieden haben
Der Arbeitgeber muss nicht nur Leben und Gesundheit schützen, sondern auch Ihre sonstigen persönlichen und wirtschaftlichen Interessen besonders wahren. Diese im Arbeitsrecht besonders starken Schutzpflichten gelten schon vor Abschluss des Vertrages. Bereits in dieser Phase trifft den Arbeitgeber eine besondere Sorgfaltspflicht in Ihrem Interesse.
Sie schulden Ihrem Arbeitgeber nicht nur die Arbeit selbst, sondern auch Rücksicht auf die Interessen des Betriebs. Sie müssen alles unterlassen, was dem Unternehmen und seinen Chancen schadet. Außerdem müssen Sie vor drohenden Schäden warnen und bei deren Beseitigung mithelfen.
Ja. Die Fürsorgepflicht erfasst auch die Sicherheit der Arbeitsstätte, und eine Arbeitsstätte kann auch eine Baustelle sein. Beim Werkvertrag trifft den Besteller dasselbe: Er muss dafür sorgen, dass der Unternehmer und dessen Leute nicht durch beigestellte Geräte verletzt werden. Wie weit die Pflicht reicht, hängt davon ab, wie sehr sich der Betroffene in seinen Bereich begeben muss.
Im laufenden Dienstverhältnis muss der Arbeitgeber sowohl Ihre wirtschaftlichen als auch Ihre persönlichen Interessen wahren.
Der Kern der Fürsorgepflicht ist historisch der Schutz von Leben und Gesundheit der Beschäftigten. Diese Pflicht wurde vor allem im Arbeitnehmerschutzrecht näher geregelt. Sie liegt auch der Pflicht zugrunde, das Entgelt bei Krankheit oder Unglück weiterzuzahlen und regelmäßig Erholungsurlaub zu gewähren.
Nein. Die Fürsorgepflicht wirkt zwar über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus, sie verpflichtet den Arbeitgeber aber nicht, Sie auf die drohende Verjährung Ihrer Abfertigung hinzuweisen. Er muss Sie auch nicht vor den Folgen Ihrer eigenen Erklärungen schützen. Fragen Sie ihn allerdings ausdrücklich, kann das eine Auskunftspflicht auslösen.
Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass Ihre Persönlichkeitssphäre im Betrieb nicht durch unsachliche Belästigungen anderer Arbeitnehmer beeinträchtigt wird. Das gilt auch für Mobbing wegen der sexuellen Orientierung.
Von Mobbing spricht man in der Regel nur bei einem andauernden Geschehen über einen längeren Zeitraum. Eine Belästigung, die an das Geschlecht anknüpft, kann dagegen schon durch ein einziges schwerwiegendes Verhalten begangen werden.
Ist dem Arbeitgeber das Recht eingeräumt, eine Betriebspension zu widerrufen, darf er dieses Recht nur nach billigem Ermessen ausüben. Die Betriebspension ist ein Teil Ihres Entgelts. Nicht erst eine offenbar unbillige, sondern jede unbillige Entscheidung ist unverbindlich.
Der Dienstnehmer. Wenn Sie geltend machen, dass Ihr Dienstgeber seine Pflicht zum Schutz von Leben und Gesundheit verletzt hat, müssen Sie das beweisen. Die Regel über den Aufwandersatz beim Auftrag lässt sich auf Dienstverträge, mit denen keine Geschäftsbesorgung verbunden ist, nicht sinngemäß anwenden.
Ja. Auch nach dem Ende eines Vertragsverhältnisses müssen die Partner dafür sorgen, dass der anderen Seite daraus keine Nachteile entstehen. Im Arbeitsverhältnis gilt das als nachwirkende Treue- und Fürsorgepflicht; mit zunehmendem zeitlichem Abstand verliert sie an Bedeutung.
Die Pflicht des Dienstgebers, für Leben und Gesundheit der Beschäftigten zu sorgen, gilt nicht nur im privaten Arbeitsvertragsrecht. Sie trifft auch einen öffentlich-rechtlichen Dienstgeber, und zwar nicht nur bei einem Vertrag, sondern auch dann, wenn das Dienstverhältnis durch Ernennung begründet wurde.
Stehen einander zwei Unternehmen als Vertragspartner gegenüber und wird dabei ein Beschäftigter des einen verletzt, bleibt die Haftung des anderen Unternehmens bestehen, solange jeder in seinem eigenen Betriebsbereich tätig bleibt. Die Haftung kann aber entfallen, wenn der Verletzte diesen Bereich verlässt und sich in den Betrieb des anderen einordnet.
Nein. Seine Fürsorgepflicht verpflichtet ihn nicht, Sie darauf aufmerksam zu machen, dass eine Entgeltzahlung möglicherweise unrichtig ist; meist weiß er davon selbst nichts. Ein Verstoß gegen die Fürsorgepflicht setzt einen besonderen zusätzlichen Umstand voraus.
Für alle Räume, in denen Sie sich im Zusammenhang mit Ihrer Arbeitsleistung aufhalten; dazu zählt auch eine Baustelle. Für Räume, in denen Sie nichts zu suchen haben, besteht diese Schutzpflicht dagegen nicht.
Die Rücksicht, die Ihr Dienstgeber Ihnen schuldet, geht nicht so weit, dass er durch eine neue Arbeitsverteilung dauerhaft einen eigenen Posten für Sie schaffen müsste, wenn Sie auf Dauer nicht mehr voll einsatzfähig sind. Auch die öffentliche Verwaltung darf sich dabei wie ein privates Unternehmen an Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit orientieren.
Stehen Sie in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis, muss Ihr Dienstgeber im Rahmen seiner Fürsorgepflicht auch Ihre wirtschaftlichen Interessen wahren und fördern. Er darf nicht durch Untätigkeit vermeidbare Belastungen für Sie verursachen oder Ansprüche auf Ihre Bezüge vereiteln, die bei Erfüllung seiner Pflichten entstanden wären.
Ja. Ihr Arbeitgeber muss im Rahmen seiner Fürsorgepflicht nicht seine eigenen schutzwürdigen Interessen zurückstellen. Wo Ihre Treuepflicht Rücksicht auf den Betrieb verlangt, muss er Ihnen die dadurch eingeschränkten Freiheiten nicht wahren. Sind beide Seiten betroffen, werden die Interessen gegeneinander abgewogen.
Arbeitsrechtliche Schutzvorschriften können auch für freie Dienstnehmer sinngemäß gelten, wenn diese ebenso schutzbedürftig sind wie ein abhängig beschäftigter Arbeitnehmer. Entscheidend sind die organisatorischen Umstände der Arbeit und die Frage, ob die eigene Entschlussfreiheit auf ein Mindestmaß eingeschränkt ist. Ist die Nähe zum Arbeitnehmer besonders stark ausgeprägt, gilt daher auch der Grundsatz der Gleichbehandlung.
Ist ein Beschäftigter behindert, trifft den Dienstgeber über den allgemeinen Schutz hinaus eine besondere Fürsorge. Er muss Ihnen einen Arbeitsplatz zuweisen, an dem Sie Ihre Kenntnisse und Fähigkeiten möglichst voll einsetzen und weiterentwickeln können.
Ja, soweit sein eigener Bereich betroffen ist. Wer eine Arbeit in Auftrag gibt, muss Gefahrenquellen beseitigen und warnen, soweit sich der Unternehmer in seinen Bereich begibt und dort gefährdet ist. Diese Pflicht entfällt ganz, wenn die Arbeit allein beim Unternehmer stattfindet und vom Auftraggeber keine Gefahr ausgeht.
Nein, nicht auf demselben Weg. Die Regeln über Schutzpflichten zugunsten dritter Personen sollen Ihnen einen Anspruch gegen den Vertragspartner verschaffen, nicht aber dessen Gehilfen einer Vertragshaftung samt Beweiserleichterung aussetzen. Gegen den Gehilfen selbst bleiben Ihnen die allgemeinen Schadenersatzansprüche, bei denen Sie das Verschulden beweisen müssen.
Ja. Stehen sich Generalunternehmer und Subunternehmer als Besteller und Unternehmer gegenüber, gilt der Haftungsausschluss des Sozialversicherungsrechts nicht. Der Generalunternehmer haftet dem Subunternehmer und dessen Leuten aus dem Werkvertrag, wenn seine Leute die Fürsorgepflicht schuldhaft verletzen. Diese Pflicht trifft im Grundsatz ihn und nicht den Auftraggeber.
Ja. Auch wer nur ein Werk bestellt und nicht Ihr Arbeitgeber ist, trifft Ihnen gegenüber eine Fürsorgepflicht. Sie zeigt sich vor allem in Informations-, Warn- und Sicherungspflichten für den Bereich, in dem Sie arbeiten. Ob sie im Einzelfall verletzt wurde, hängt von den konkreten Umständen ab.
Das kann sein. Ein Vertrag entfaltet Schutzwirkungen für Dritte vor allem dann, wenn ein Vertragspartner ihnen gegenüber rechtlich zur Fürsorge verpflichtet ist; dazu zählen seine Angestellten. Der Kontakt mit der Hauptleistung muss bei Vertragsabschluss vorhersehbar gewesen sein.
Ja. Wer ein Werk bestellt, trifft eine ähnliche Fürsorgepflicht wie ein Arbeitgeber; sie ist unabdingbar und umfasst auch Sachschäden sowie die Warnung über gefährliche Umstände. Sie gilt für die Sicherheit der Arbeitsstätte und beigestellter Geräte, entfällt aber, wenn das Werk allein im Bereich des Unternehmers entsteht und vom Besteller keine Gefahr ausgeht.
Der Rechtsträger des Krankenhauses. Er hebt die Gebühren der Sonderklasse als eigenen gesetzlichen Anspruch ein und hat sie, soweit er sich zur Weitergabe verpflichtet hat, abzüglich der eigenen Aufwendungen nach billigem Ermessen aufzuteilen. Von der Haftung für die ordnungsgemäße Aufteilung befreit er sich nicht, indem er den Verteilungsschlüssel dem Abteilungsvorstand überlässt.