Muss mein Chef mich vor Mobbing durch Kollegen schützen?
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 2004, zuletzt bestätigt am 16.12.2025 (8 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2004)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Erfolgt das Mobbing (Bossing) durch einen mit der Wahrnehmung der Fürsorgepflicht betrauten Vorgesetzten, so kommt es nicht auf eine (zusätzliche) Fürsorgepflichtverletzung einer ihm übergeordneten Stelle an.OGH 1 Ob 56/18v, 17.07.2018
- Hier: Verletzung der besonderen Fürsorgepflicht des § 6 Abs 1 BEinstG.OGH 9 ObA 114/17f, 30.10.2017
- Verletzt der Arbeitgeber schuldhaft seine Fürsorgepflicht und entsteht dem Arbeitnehmer ein Schaden, so kann der Arbeitnehmer Schadenersatzansprüche geltend machen.OGH 9 ObA 16/13p, 21.02.2013
- Dabei ist der Arbeitgeber in Bezug auf die Wahl der Mittel gegen ein allfälliges Mobbinggeschehen grundsätzlich frei.OGH 9 ObA 16/13p, 21.02.2013
- Wenn dem Arbeitgeber Gefährdungen zur Kenntnis gelangen, hat er unverzüglich auf angemessene Weise Abhilfe zu schaffen.OGH 9 ObA 16/13p, 21.02.2013
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0119353 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 6 von 8.
- OGH 8 ObA 56/25f, 16.12.2025, Fall aus Wien
- OGH 8 ObA 43/25v, 21.10.2025, Fall aus Tirol
- OGH 9 ObA 38/25s, 26.08.2025, Fall aus Tirol
- OGH 9 ObA 116/19b, 17.12.2019, Fall aus Steiermark
- OGH 9 ObA 107/18b, 28.11.2018, Fall aus Steiermark
- OGH 9 ObA 114/17f, 30.10.2017, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Ja. Ihr Arbeitgeber muss im Rahmen seiner Fürsorgepflicht nicht seine eigenen schutzwürdigen Interessen zurückstellen. Wo Ihre Treuepflicht Rücksicht auf den Betrieb verlangt, muss er Ihnen die dadurch eingeschränkten Freiheiten nicht wahren. Sind beide Seiten betroffen, werden die Interessen gegeneinander abgewogen.
Beleidigen Sie einen Mitbediensteten so schwer, dass ein Mensch mit normalem Ehrgefühl darauf nur mit dem Abbruch der Beziehung reagieren könnte, rechtfertigt das eine Entlassung. Ob es so weit ist, beurteilt sich nach den Umständen, unter denen die Äußerung gefallen ist.