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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 29.11.2017 · Fall aus Oberösterreich

OGH 8 Ob 115/17w

Worum es ging: Was muss ich in meinem Rechtsmittel zum Höchstgericht schreiben?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Wer sich außerordentlich an den Obersten Gerichtshof wendet, muss genau angeben, von welchen früheren Entscheidungen das Gericht abgewichen sein soll und worin die Rechtsprechung uneinheitlich ist. Fehlen diese Angaben, ist das Rechtsmittel nicht gesetzmäßig ausgeführt.

Wollen Sie zum Obersten Gerichtshof, müssen Sie darlegen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung offen ist. Der bloße Vorwurf, das Berufungsgericht habe die Rechtsfrage unrichtig gelöst, reicht nicht; eine Prüfung ist dann nicht möglich.

Ja. Will ein Unternehmer wegen Terminsverlusts den gesamten offenen Betrag fordern, muss er den Verbraucher vorher besonders mahnen; die Zustellung der Klage ersetzt diese Mahnung nicht. Er kann sie aber noch während des Verfahrens nachholen. Wird die Forderung dadurch vor dem Schluss der Verhandlung erster Instanz fällig, schadet die zunächst fehlende Mahnung nicht mehr.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ZPO § 502 ZPO § 506 ZPO § 508a ZPO § 510

Entscheidungstext

20 Absätze, 3.653 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

29.11.2017

Geschäftszahl

8Ob115/17w

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Spenling als Vorsitzenden, die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner, den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Brenn, die Hofrätin Mag. Korn und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei ***** Bankaktiengesellschaft, *****, vertreten durch Dr. Heinrich Oppitz, Rechtsanwalt in Wels, gegen die beklagte Partei D***** S*****, vertreten durch Dr. Bernhard Birek, Rechtsanwalt in Schlüßlberg, wegen 39.606,44 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 17. August 2017, GZ 3 R 90/17a-25, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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