OGH 8 ObA 29/17y
Worum es ging: Darf eine neue Betriebsvereinbarung meine Firmenpension verschlechtern?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Wer aus dem Betrieb ausgeschieden ist, darf den Betriebsrat nicht mehr wählen und ist dort nicht mehr vertreten. Deshalb kann eine spätere Betriebsvereinbarung das Ruhestandsverhältnis nicht regeln und insbesondere nicht verschlechtern. Der Gesetzgeber hat das bewusst so gelassen.
Nein, wenn es dafür keinen sachlichen Grund gibt. Betriebsvereinbarungen sind an den Gleichheitsgrundsatz gebunden und mussten eine ungerechtfertigte Unterscheidung zwischen Hinterbliebenen männlicher und weiblicher Beschäftigter beseitigen. In einem solchen Fall ist Ihnen die Hinterbliebenenpension so zuzuerkennen, dass keine Ungleichbehandlung mehr bleibt.
Nach dem Gleichbehandlungsgrundsatz darf Ihr Arbeitgeber einzelne Arbeitnehmer nicht willkürlich, also ohne sachliche Rechtfertigung, schlechter behandeln als die übrigen. Er darf aber zeitlich unterscheiden und eine Vergünstigung jenen Arbeitnehmern, die erst ab einem bestimmten Zeitpunkt in Betracht kommen, nicht mehr gewähren.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 29.03.2017, 10 Ra 121/16m-13
Zitierte Paragrafen
ASGG Art. 10 § 2 ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510
Entscheidungstext
39 Absätze, 7.449 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
29.11.2017
Geschäftszahl
8ObA29/17y
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Spenling als Vorsitzenden, die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner und den Hofrat Hon. Prof. Dr. Brenn als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Ulrike Hammerschmidt und Helmut Frick in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Dkfm. J***** B*****, vertreten durch Gerlach Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei S***** AG *****, vertreten durch CMS Reich-Rohrwig Hainz Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 21.694,55 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 29. März 2017, GZ 10 Ra 121/16m-13, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO iVm § 2 Abs 1 ASGG).
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