Darf die Betriebspension Männer und Frauen unterschiedlich behandeln?
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1993, zuletzt bestätigt am 29.11.2017 (3 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1993)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- § 18 Abs 1 BPG wird grundsätzlich als Ausformulierung des allgemeinen arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes verstanden.OGH 8 ObA 50/06w, 21.09.2006
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0038343 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 3.
- OGH 8 ObA 29/17y, 29.11.2017, Fall aus Wien
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Nein. Der Grundsatz der Gleichbehandlung im Arbeitsverhältnis reicht nur so weit, wie Gesetz, Kollektivvertrag, Arbeitsordnung oder Besoldungsordnung Spielraum lassen. Was dort geregelt ist, können Sie damit nicht aushebeln.
Nein. Eine Regel, die die Verzögerung in der Laufbahn der Einberufenen durch Anrechnung als Vordienstzeit zumindest teilweise ausgleicht, verstößt nicht gegen die Gleichbehandlung von Frauen und Männern. Nachteile, die sich aus der nur für Männer bestehenden Wehrpflicht ergeben, sind Folge einer zulässigen Entscheidung des Gesetzgebers.