Darf eine neue Betriebsvereinbarung meine Firmenpension verschlechtern?
günstig für Pensionist betrifft Pensionisten, Arbeitnehmer, Arbeitgeber, Betriebsrat
Wer aus dem Betrieb ausgeschieden ist, darf den Betriebsrat nicht mehr wählen und ist dort nicht mehr vertreten. Deshalb kann eine spätere Betriebsvereinbarung das Ruhestandsverhältnis nicht regeln und insbesondere nicht verschlechtern. Der Gesetzgeber hat das bewusst so gelassen.
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Ständige Rechtsprechung seit 1988, zuletzt bestätigt am 26.06.2024 (11 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1988)
Gegen die Regelbarkeit des Ruhestandverhältnisses (insbesondere der Verschlechterung der Bedingungen) durch eine nachfolgende Betriebsvereinbarung spricht die mangelnde demokratische Legitimation der betrieblichen Arbeitnehmervertretung seitens der Pensionisten, die mit dem Ausscheiden aus dem Betrieb das aktive Wahlrecht zum Betriebsrat verloren haben. Infolge Fehlens einer mit § 2 Abs 2 Z 3 ArbVG vergleichbaren Norm für Betriebsvereinbarungen handelt es sich nicht um eine planwidrige Gesetzeslücke.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Pensionierte Dienstnehmer gehören nicht mehr zur Belegschaft und werden auch nicht mehr vom Betriebsrat vertreten.OGH 9 ObA 187/05y, 25.01.2006
- Hier: Kein Einsichtsrecht des Betriebsrats in die Personalakten von Pensionisten.OGH 9 ObA 16/99i, 17.03.1999
- Eine andere kollektive Regelungskompetenz, wie etwa durch Betriebsvereinbarung besteht nicht, weil der Gesetzgeber nur die Kollektivvertragsparteien zur Änderung der Ruhestandsverhältnisse ermächtigen wollte.OGH 8 ObA 150/97k, 26.02.1998
- § 48 ASGGOGH 9 ObA 124/91, 10.07.1991
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0021539 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 11.
- OGH 8 ObA 15/24z, 26.06.2024, Fall aus Wien
- OGH 8 ObA 43/22i, 18.07.2022, Fall aus Wien
- OGH 8 ObA 29/17y, 29.11.2017, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 1152
- Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG) Art. 2
- ArbVG § 97 · Betriebsvereinbarungen
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