OGH 8 ObA 47/17w
Worum es ging: Kann mir das Gericht aus einem anderen Grund Recht geben?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Das Gericht ist an Ihre Anträge und an den geltend gemachten Anspruch gebunden. Haben Sie keinen bestimmten Rechtsgrund genannt, darf es unter den in Betracht kommenden Ansprüchen wählen. Haben Sie sich ausdrücklich auf einen bestimmten Rechtsgrund gestützt, darf es Ihrer Klage nicht aus einem anderen Grund stattgeben.
Neue Einwendungen rechtlicher Art können Sie im Revisionsverfahren nicht mehr vorbringen, wenn die dafür nötigen Tatsachen in erster Instanz nicht besprochen wurden. Für neues Tatsachenvorbringen gilt dasselbe.
Wird das Rechtsmittelgericht in der Rechtsfrage überhaupt angerufen, prüft es die angefochtene Entscheidung nach allen Richtungen. Es ist dabei nicht auf die von Ihnen genannten Punkte beschränkt.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 28.07.2017, 9 Ra 1/7h-14
Zitierte Paragrafen
ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510
Entscheidungstext
31 Absätze, 7.137 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
29.11.2017
Geschäftszahl
8ObA47/17w
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Spenling als Vorsitzenden, die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner, den Hofrat Dr.
Stefula sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Ulrike Hammerschmidt und Helmut Frick in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Dr. B***** H*****, vertreten durch Gerlach Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei E***** AG, *****, vertreten durch Barnert Egermann Illigasch Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 1.384,06 EUR brutto sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 28. Juli 2017, GZ 9 Ra 1/7h-14, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
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