OGH 5 Ob 168/17t
Worum es ging: Kann ich mein zurückgezogenes Rechtsmittel wieder aufleben lassen?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ziehen Sie ein Rechtsmittel gegen einen Beschluss zurück, gelten dieselben Regeln wie bei der Zurücknahme einer Berufung. Sie können die Zurücknahme nicht an eine Bedingung knüpfen und nicht widerrufen. Die Entscheidung wird sofort rechtskräftig.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht Salzburg, 20.07.2017, 22 R 215/17v-15
Zitierte Paragrafen
AußStrG § 54 AußStrG § 71 WEG 2002 § 16 WEG 2002 § 52
Entscheidungstext
20 Absätze, 1.418 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
18.01.2018
Geschäftszahl
5Ob168/17t
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache der Antragstellerin W***** L*****, vertreten durch die Kinberger-Schuberth-Fischer Rechtsanwälte-GmbH in Zell am See, gegen den Antragsgegner A***** L*****, vertreten durch Dr. Anton Waltl, Mag. Manfred Seidl, Mag. Ulrich Schmiedl, Mag. Gabriele Vierziger, Rechtsanwälte in Zell am See, wegen § 52 Abs 1 Z 2 WEG iVm § 16 Abs 2 WEG, im Verfahren über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Antragsgegners gegen den Sachbeschluss des Landesgerichts Salzburg vom 20. Juli 2017, GZ 22 R 215/17v-15, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die
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