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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 18.01.2018 · Fall aus Salzburg

OGH 5 Ob 168/17t

Worum es ging: Kann ich mein zurückgezogenes Rechtsmittel wieder aufleben lassen?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Ziehen Sie ein Rechtsmittel gegen einen Beschluss zurück, gelten dieselben Regeln wie bei der Zurücknahme einer Berufung. Sie können die Zurücknahme nicht an eine Bedingung knüpfen und nicht widerrufen. Die Entscheidung wird sofort rechtskräftig.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

AußStrG § 54 AußStrG § 71 WEG 2002 § 16 WEG 2002 § 52

Entscheidungstext

20 Absätze, 1.418 Zeichen · im RIS ansehen

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Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

18.01.2018

Geschäftszahl

5Ob168/17t

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache der Antragstellerin W***** L*****, vertreten durch die Kinberger-Schuberth-Fischer Rechtsanwälte-GmbH in Zell am See, gegen den Antragsgegner A***** L*****, vertreten durch Dr. Anton Waltl, Mag. Manfred Seidl, Mag. Ulrich Schmiedl, Mag. Gabriele Vierziger, Rechtsanwälte in Zell am See, wegen § 52 Abs 1 Z 2 WEG iVm § 16 Abs 2 WEG, im Verfahren über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Antragsgegners gegen den Sachbeschluss des Landesgerichts Salzburg vom 20. Juli 2017, GZ 22 R 215/17v-15, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die

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