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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 23.02.2018 · Fall aus Oberösterreich

OGH 8 ObA 61/17d

Worum es ging: Wird eine Regel auch auf ähnliche Fälle angewendet?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Hat der Gesetzgeber einen Fall bewusst nicht geregelt, ist daraus der Gegenschluss zu ziehen: Für diesen Fall gilt die Regel nicht. Lässt sich hingegen kein Grund finden, warum zwei ähnliche Fälle verschieden behandelt werden sollen, ist die Regel auch auf den ungeregelten Fall anzuwenden.

Nein. Ein bereits vorgedruckter Stimmzettel, den der Wähler nicht selbst ausgefüllt hat, zählt nicht als eindeutige Stimme für die angegebene Liste. Wird er trotzdem gezählt, können Sie die Wahl innerhalb der Frist bei Gericht anfechten. Von selbst nichtig ist die Wahl deswegen aber nicht, und der Arbeitgeber darf sie nicht einfach ignorieren.

Ja. Wählen Beschäftigte mit dem Stimmzettel einer Fraktion, obwohl ein einheitlicher Stimmzettel aufgelegt wurde, ist das zulässig und kein Grund, die Wahl anzufechten. Auch das Verteilen solcher Stimmzettel direkt vor dem Wahllokal schadet nicht, weil es bei der Betriebsratswahl keine Verbotszone gibt.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ArbVG § 264 ArbVG § 56 ArbVG § 59 ZPO § 528b

Entscheidungstext

89 Absätze, 38.112 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

23.02.2018

Geschäftszahl

8ObA61/17d

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Tarmann-Prentner, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Stefula sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Andreas Mörk und Robert Hauser als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Wahlwerbende Gruppe T***** F***** K*****, vertreten durch den Vertreter des Wahlvorschlags W***** K*****, dieser vertreten durch Dr. Bernhard Steinbüchler, Mag. Harald Mühlleitner und Mag. Georg Wageneder, MA, Rechtsanwälte in St. Florian, gegen die beklagte Partei Angestellten-Betriebsrat der v***** GmbH, vertreten durch den Betriebsratsvorsitzenden H***** K*****, dieser vertreten durch Dr. Sebastian Mairhofer und Mag. Martha Gradl, Rechtsanwälte in Linz, wegen Anfechtung einer Betriebsratswahl (Streitwert 5.000 EUR), über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 18. September 2017, GZ 11 Ra 10/17w-30, mit dem das Urteil des Landesgerichts Linz als Arbeits- und Sozialgericht vom 28. November 2016, GZ 7 Cga 37/16w-19, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Die Entscheidung des Berufungsgerichts wird dahin abgeändert, dass das Urteil des Erstgerichts wiederhergestellt wird.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen die mit 501,91 EUR (darin 83,65 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens zu ersetzen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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