Wird eine Regel auch auf ähnliche Fälle angewendet?
betrifft Kläger, Beklagter, Konsument, Unternehmer
Hat der Gesetzgeber einen Fall bewusst nicht geregelt, ist daraus der Gegenschluss zu ziehen: Für diesen Fall gilt die Regel nicht. Lässt sich hingegen kein Grund finden, warum zwei ähnliche Fälle verschieden behandelt werden sollen, ist die Regel auch auf den ungeregelten Fall anzuwenden.
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Ständige Rechtsprechung seit 1984, zuletzt bestätigt am 19.08.2026 (38 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1984)
Vom Gesetzgeber beabsichtigte Lücken rechtfertigen einen Umkehrschluss; Analogie ist hingegen geboten, wenn für eine verschiedene Behandlung der Sachverhalte kein Grund zu finden ist.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Eine analoge Anwendung der in § 27 KHVG angeordneten Hemmung kommt damit nicht in Betracht.OGH 7 Ob 204/24m, 29.01.2025
- Hier: § 252 Abs 1 Z 4 ASVG.OGH 10 ObS 39/24v, 09.07.2024
- Hier: § 165a VersVG idF BGBl Nr 90/1993.OGH 7 Ob 241/18v, 30.01.2019
- Fremdwährungskredit; keine analoge Anwendung des § 27 KSchG.OGH 1 Ob 190/16x, 16.03.2017
- Wollte der Gesetzgeber den ungeregelten Fall bewusst anders als den geregelten entschieden wissen, ist daher ein Umkehrschluss zu ziehen.OGH 7 Ob 1/14v, 22.04.2014
Alle 8 Ergänzungen anzeigen
- Hier: Keine Regelungslücke bei § 10 Abs 3 und 4 WEG.OGH 5 Ob 190/10t, 24.01.2011
- Hat der Gesetzgeber eine bestimmte Rechtsfolge für einen bestimmten Sachverhalt "ausdrücklich" nicht angeordnet, so fehlt es an einer planwidrigen Gesetzeslücke und damit an der Grundvoraussetzung der ergänzenden Rechtsfindung; steht es den Gerichten doch nicht zu, in einem solchen Fall gleichsam an die Stelle des Gesetzgebers zu treten und einen Regelungsinhalt (rechtsfortbildend) zu schaffen, dessen Herbeiführung ausschließlich diesem obläge.OGH 10 ObS 360/01s, 17.09.2002
- Die bloße Meinung, eine Regelung sei wünschenswert, rechtfertigt nicht die Annahme einer Gesetzeslücke.OGH 10 Ob 2014/96s, 23.04.1996
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0008870 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 10 von 38.
- OGH 8 ObA 26/26w, 19.08.2026, Fall aus Oberösterreich
- OGH 1 Ob 48/26d, 27.05.2026, Fall aus Wien
- OGH 8 ObA 26/25v, 20.05.2026, Fall aus Oberösterreich
- OGH 3 Ob 60/25g, 24.06.2025, Fall aus Wien
- OGH 8 ObS 4/24g, 27.02.2025, Fall aus Wien
- OGH 7 Ob 204/24m, 29.01.2025, Fall aus Oberösterreich
- OGH 10 ObS 142/23i, 04.06.2024, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 50/23y, 05.10.2023, Fall aus Wien
- OGH 9 ObA 27/23w, 26.07.2023, Fall aus Niederösterreich
- OGH 5 Ob 149/21d, 28.09.2021, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
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