Ist die Betriebsratswahl gültig, wenn eigene Stimmzettel verwendet wurden?
betrifft Arbeitnehmer, Betriebsräte, Wahlwerber, Arbeitgeber
Ja. Wählen Beschäftigte mit dem Stimmzettel einer Fraktion, obwohl ein einheitlicher Stimmzettel aufgelegt wurde, ist das zulässig und kein Grund, die Wahl anzufechten. Auch das Verteilen solcher Stimmzettel direkt vor dem Wahllokal schadet nicht, weil es bei der Betriebsratswahl keine Verbotszone gibt.
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Rechtsprechung seit 2018, zuletzt bestätigt am 23.02.2018 (1 Entscheidung).
So hat das Gericht es formuliert (2018)
Ein Anfechtungsgrund liegt ausdrücklich nicht vor, wenn trotz eines aufgelegten einheitlichen Stimmzettels Wahlberechtigte mittels anderer Stimmzettel wählen. Die Verwendung eines anderen Stimmzettels erfolgt „zulässigerweise“, also rechtmäßig. Die auch systematische Verwendung von Fraktionsstimmzetteln bei Betriebsratswahlen ist daher zulässig. Auch die Verteilung von Fraktionsstimmzetteln direkt vor den Wahllokalen stellt keinen Wahlanfechtungsgrund im Sinne des § 59 Abs 1 ArbVG dar, weil bei einer Betriebsratswahl keine Verbotszone zu beachten ist. Bei einem Fraktionsstimmzettel besteht der Wahlvorgang in dessen Verwendung und Abgabe, nur beim einheitlichen Stimmzettel tritt noch das Ausfüllen desselben hinzu.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Wenn ein unausgefüllter einheitlicher Stimmzettel und ein Fraktionsstimmzettel in das Wahlkuvert gelegt werden, ist erster mangels Ankreuzen etc ungültig, letzterer wegen des eindeutigen zu erkennenden Wählerwillens gültig.OGH 8 ObA 61/17d, 23.02.2018
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0132053 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
- OGH 8 ObA 61/17d, 23.02.2018, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
- Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG) § 56 · Durchführung der Wahl
- ArbVG § 59 · Anfechtung
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