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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 27.02.2018 · Fall aus Wien

OGH 9 ObA 18/18i

Worum es ging: Kann ich rügen, dass das Berufungsgericht zu kurz begründet hat?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Ob die kurze Begründung des Berufungsgerichts ausreicht, hängt vom Einzelfall ab. Der Oberste Gerichtshof greift das nur auf, wenn diese Möglichkeit grob fehlerhaft genutzt wurde.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

AngG Art. 1 § 27 ArbVG § 121 ArbVG § 122 ZPO § 500a ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510

Entscheidungstext

25 Absätze, 6.927 Zeichen · im RIS ansehen

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Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

27.02.2018

Geschäftszahl

9ObA18/18i

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Dehn, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Hargassner sowie die fachkundigen Laienrichter Helmut Purker und Werner Krachler in der Arbeitsrechtssache der klagenden Parteien 1. Stadt *****, 2. W***** GmbH & Co KG, *****, vertreten durch Fellner Wratzfeld & Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei I*****, vertreten durch Brandstätter Scherbaum Rechtsanwälte OG in Wien, wegen Zustimmung zur Entlassung, in eventu Kündigung, über die außerordentliche Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 20. Dezember 2017, GZ 7 Ra 74/17d-16, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Parteien wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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