Kann ich rügen, dass das Berufungsgericht zu kurz begründet hat?
betrifft Kläger, Beklagter, Prozessparteien
Ob die kurze Begründung des Berufungsgerichts ausreicht, hängt vom Einzelfall ab. Der Oberste Gerichtshof greift das nur auf, wenn diese Möglichkeit grob fehlerhaft genutzt wurde.
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Ständige Rechtsprechung seit 2008, zuletzt bestätigt am 06.03.2023 (15 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2008)
Ob den Anforderungen des § 500a ZPO genügt wurde, ist eine Frage des Einzelfalls, die vom Obersten Gerichtshof nur bei einer grob fehlerhaften Anwendung der dem Berufungsgericht eingeräumten Möglichkeit der Begründungserleichterung aufgegriffen werden kann.
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0123827 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 6 von 15.
- OGH 5 Ob 131/22h, 06.03.2023, Fall aus Tirol
- OGH 9 ObA 23/21d, 29.04.2021, Fall aus Steiermark
- OGH 5 Ob 195/20t, 16.03.2021, Fall aus Oberösterreich
- OGH 8 ObA 64/19y, 24.01.2020, Fall aus Oberösterreich
- OGH 5 Ob 71/19f, 13.06.2019, Fall aus Niederösterreich
- OGH 9 ObA 18/18i, 27.02.2018, Fall aus Wien
Im Gesetz
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