OGH 10 ObS 158/17h
Worum es ging: Zählt mein Dienstauto zum Gehalt?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ja, aber nur zum Teil. Ist das Fahrzeug vor allem für den Betrieb bestimmt und dürfen Sie es zusätzlich privat nutzen, gilt nur der Mehraufwand durch die Privatnutzung als Teil Ihres Entgelts. Für die Bewertung dieses Vorteils sind die amtlichen Sachbezugswerte eine brauchbare Richtschnur.
Nein. Auch in Sozialrechtssachen gilt ohne Ausnahme das Verbot, im Rechtsmittel Neues vorzubringen. Befunde und Vorbringen, die Sie in erster Instanz nicht eingebracht haben, werden später nicht mehr berücksichtigt.
Als Arbeitsverdienst zählt grundsätzlich jeder Geldbezug und jeder Sachbezug, der Ihnen als versicherter Arbeitnehmerin im maßgeblichen Zeitraum zugestanden ist. Ob dieser Bezug beitragsrechtlich oder steuerlich anders eingestuft wird, spielt dabei keine Rolle.
Der Weg durch die Instanzen
- Arbeits- und Sozialgericht Wien, 14.12.2016, 24 Cgs 114/15b-22
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 25.10.2017, 9 Rs 34/17m-25
Zitierte Paragrafen
ASVG § 107 ASVG § 162 ZPO § 482
Entscheidungstext
41 Absätze, 10.759 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
14.03.2018
Geschäftszahl
10ObS158/17h
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Univ.-Prof. Dr. Neumayr als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Fichtenau und Dr. Grohmann sowie die fachkundigen Laienrichter Helmut Purker (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Werner Pletzenauer (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei, Mag. B*****, gegen die beklagte Partei Wiener Gebietskrankenkasse, 1100 Wien, Wienerbergstraße 15–19, vertreten durch Dr. Heinz Edelmann, Rechtsanwalt in Wien, wegen Rückforderung von Wochengeld, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 25. Oktober 2017, GZ 9 Rs 34/17m-25, womit das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 14. Dezember 2016, GZ 24 Cgs 114/15b-22, teilweise bestätigt und teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revision wird Folge gegeben.
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