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Zählt mein Dienstauto zum Gehalt?

günstig für Arbeitnehmer betrifft Arbeitnehmer, Angestellte, Arbeitgeber
Ja, aber nur zum Teil. Ist das Fahrzeug vor allem für den Betrieb bestimmt und dürfen Sie es zusätzlich privat nutzen, gilt nur der Mehraufwand durch die Privatnutzung als Teil Ihres Entgelts. Für die Bewertung dieses Vorteils sind die amtlichen Sachbezugswerte eine brauchbare Richtschnur.

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Ständige Rechtsprechung seit 1993, zuletzt bestätigt am 23.11.2020 (5 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1993)

Ist ein vom Arbeitnehmer auch privat genutztes Fahrzeug primär für dienstliche Interessen gewidmet, wird der Arbeitnehmer als ihm vor Arbeitgeber geleistetes Entgelt nur den durch die Privatnutzung entstehenden Mehraufwand ansehen können; für die Bewertung dieses als Entgelt zu qualifizierenden, exakt kaum erfassbaren Mehraufwandes geben die amtlichen Sachbezugswerte eine durchaus brauchbare Richtlinie.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0027994 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 2 von 5.

Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Arbeitgeber Kosten für das Dienstfahrzeug nach dem Austritt

Ja, wenn Sie das vereinbart haben und das Fahrzeug auf Ihren Wunsch angeschafft wurde. Eine solche Abrede beschränkt Ihre Erwerbsfreiheit nicht und ist daher wirksam. Anders liegt es, wenn Ihr Arbeitgeber das Fahrzeug nach dem Ende selbst weiterverwendet und der Nutzen allein bei ihm liegt.

günstig für Arbeitgeber Bemessungsgrundlage der Abfertigung

Bei Vertragsbediensteten meint das Monatsentgelt nicht die gesamte Entlohnung, sondern steht neben den übrigen Bezügen wie Familienzulage, Mehrarbeitsvergütung oder Aufwandsentschädigung. Für die Abfertigung zählen das Monatsentgelt, die Familienzulagen sowie die Teuerungszuschläge und Ausgleichszulagen. Sonderzahlungen nach den Teuerungszuschlagsverordnungen zählen nicht dazu.

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