Zählt mein Dienstauto zum Gehalt?
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Ständige Rechtsprechung seit 1993, zuletzt bestätigt am 23.11.2020 (5 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1993)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Zur Höhe des Wochengeldes.OGH 10 ObS 158/17h, 14.03.2018
- Bei einem erheblichen Auseinanderklaffen der fiskalischen Bewertung vom tatsächlichen Wert kann nur auf den tatsächlichen Wert des Naturalbezugs abgestellt werden, weil es sonst zu einer ungebührlichen Schmälerung der gesetzlichen Ansprüche des Arbeitnehmers kommt. In derartigen Fällen hat der Oberste Gerichtshof wiederholt darauf abgestellt, was sich der Arbeitnehmer durch den Naturalbezug erspart hat.OGH 9 ObA 68/07a, 07.02.2008
- Den in den Steuergesetzen festgelegten Sachbezugswerten ist eine gewisse Orientierungsfunktion zugemessen.OGH 8 ObA 87/05k, 30.03.2006
- Gegen die Schätzung des Wertes der Privatnutzung des PKW gemäß § 273 Abs 1 ZPO unter Berücksichtigung der Richtlinien der Finanzverwaltung besteht kein Einwand.OGH 8 ObA 42/98d, 12.02.1998
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0027994 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 5.
- OGH 8 ObA 113/20f, 23.11.2020, Fall aus Oberösterreich
- OGH 10 ObS 158/17h, 14.03.2018, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 1152
- Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) § 162
- Angestelltengesetz (AngG) Art. 1 § 6
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Ja, wenn Sie das vereinbart haben und das Fahrzeug auf Ihren Wunsch angeschafft wurde. Eine solche Abrede beschränkt Ihre Erwerbsfreiheit nicht und ist daher wirksam. Anders liegt es, wenn Ihr Arbeitgeber das Fahrzeug nach dem Ende selbst weiterverwendet und der Nutzen allein bei ihm liegt.
Bei Vertragsbediensteten meint das Monatsentgelt nicht die gesamte Entlohnung, sondern steht neben den übrigen Bezügen wie Familienzulage, Mehrarbeitsvergütung oder Aufwandsentschädigung. Für die Abfertigung zählen das Monatsentgelt, die Familienzulagen sowie die Teuerungszuschläge und Ausgleichszulagen. Sonderzahlungen nach den Teuerungszuschlagsverordnungen zählen nicht dazu.