Kann ich neue Befunde noch im Rechtsmittel vorlegen?
günstig für Sozialversicherungsträger betrifft Versicherte, Pensionswerber, Sozialversicherungsträger
Nein. Auch in Sozialrechtssachen gilt ohne Ausnahme das Verbot, im Rechtsmittel Neues vorzubringen. Befunde und Vorbringen, die Sie in erster Instanz nicht eingebracht haben, werden später nicht mehr berücksichtigt.
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1990, zuletzt bestätigt am 14.03.2018 (38 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1990)
Im Rechtsmittelverfahren in Sozialrechtssachen gilt ausnahmslos das Neuerungsverbot des § 482 Abs 2 ZPO (so schon SSV - NF 1/45).
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Auch in Sozialrechtssachen kann ein in erster Instanz unterlassenes Vorbringen nicht nachgeholt werden.OGH 10 ObS 121/07b, 18.12.2007
- Hier: Mit Revision vorgelegter Ambulanzbericht.OGH 10 ObS 419/02v, 13.01.2004
- Vorlage neuer Befunde über den Gesundheitszustand des Klägers nach Schluss der Verhandlung erster Instanz verstößt dagegen.OGH 10 ObS 235/02k, 18.07.2002
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0042049 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 38.
- OGH 10 ObS 158/17h, 14.03.2018, Fall aus Wien
Im Gesetz
Verwandte Fragen
Verfahrensrecht · Neue Tatsachen im Rechtsmittel
Verfahrensrecht · Neues Vorbringen im Rechtsmittel
Verfahrensrecht · Neue Beweismittel in der Berufung
Verfahrensrecht · Neues Vorbringen im Rechtsmittelverfahren
Verfahrensrecht · Neues Vorbringen zu Prozessvoraussetzungen