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Kann ich neue Befunde noch im Rechtsmittel vorlegen?

günstig für Sozialversicherungsträger betrifft Versicherte, Pensionswerber, Sozialversicherungsträger
Nein. Auch in Sozialrechtssachen gilt ohne Ausnahme das Verbot, im Rechtsmittel Neues vorzubringen. Befunde und Vorbringen, die Sie in erster Instanz nicht eingebracht haben, werden später nicht mehr berücksichtigt.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1990, zuletzt bestätigt am 14.03.2018 (38 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1990)

Im Rechtsmittelverfahren in Sozialrechtssachen gilt ausnahmslos das Neuerungsverbot des § 482 Abs 2 ZPO (so schon SSV - NF 1/45).

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0042049 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 38.

Im Gesetz

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