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Was zählt beim Wochengeld alles zu meinem Verdienst?

günstig für Arbeitnehmerin betrifft Arbeitnehmerinnen, Schwangere, Versicherte, Krankenkasse
Als Arbeitsverdienst zählt grundsätzlich jeder Geldbezug und jeder Sachbezug, der Ihnen als versicherter Arbeitnehmerin im maßgeblichen Zeitraum zugestanden ist. Ob dieser Bezug beitragsrechtlich oder steuerlich anders eingestuft wird, spielt dabei keine Rolle.

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Ständige Rechtsprechung seit 1988, zuletzt bestätigt am 19.11.2024 (13 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1988)

Als gebührender Arbeitsverdienst im Sinne dieser Gesetzesstelle ist grundsätzlich jeder Geldbezug und Sachbezug zu verstehen, der der vollversicherten oder teilversicherten Arbeitnehmerin als Arbeitsverdienst im Beobachtungszeitraum zustand, und zwar unabhängig von beitragssteuerlicher oder einkommenssteuerlicher Qualifikation.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Alle 7 Ergänzungen anzeigen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0084112 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 2 von 13.

Im Gesetz

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