OGH 2 Ob 2/18k
Worum es ging: Muss der Liftbetreiber gefährliche Stellen der Lifttrasse absichern?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ja. Wer einen Skilift betreibt, muss gefährliche Stellen entlang der Lifttrasse sichern. Dazu gehört auch die Ausstiegsstelle eines Schlepplifts. Verletzt er diese Pflicht und kommt es deshalb zu einem Unfall, haftet er dafür.
Im Ausstiegsbereich. Dort zeigt sich die Betriebsgefahr eines Schlepplifts nach der Rechtsprechung in besonderer Weise. Für Unfälle bei der Benützung eines Schlepplifts kann der Betreiber daher einzustehen haben.
Gemeint ist die äußerste nach den Umständen mögliche Sorgfalt, also die eines besonders sachkundigen und erfahrenen Fachmanns. Es muss alles vermieden werden, was zu einer gefährlichen Lage führen kann. Unzumutbare oder praktisch unmögliche Anforderungen dürfen aber nicht gestellt werden.
Das lässt sich nicht allgemein sagen. Wie weit die gebotene Sorgfalt reicht, hängt von den besonderen Umständen des Einzelfalls ab, etwa bei der Bedienung von Kränen mit Hilfskräften, bei der Gestaltung des Ausstiegsbereichs einer Liftstation oder beim Spalt zwischen Bahnsteig und Trittbrett.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Weiz, 09.05.2016, 50 C 262/15a-19
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz, 03.10.2017, 6 R 69/17m-32
Entscheidungstext
30 Absätze, 6.305 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
22.03.2018
Geschäftszahl
2Ob2/18k
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Vizepräsidentin Hon.-Prof. Dr. Lovrek als Vorsitzende sowie die Hofräte Dr. Veith und Dr. Musger, die Hofrätin Dr. E. Solé und den Hofrat Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei mj L***** H*****, vertreten durch seine Mutter I***** H*****, diese vertreten durch Widter Mayrhauser Wolf Rechtsanwälte OG in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. T***** GmbH & Co KG, *****, und 2. T***** GmbH, *****, beide vertreten durch Dr. Stefan Herdey und Dr. Roland Gsellmann, Rechtsanwälte in Graz, wegen 4.000 EUR sA und Feststellung (Streitwert 1.000 EUR), über die Revision der beklagten Parteien gegen das Teil- und Teilzwischenurteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 3. Oktober 2017, GZ 6 R 69/17m-32, mit welchem infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichts Weiz vom 9. Mai 2016, GZ 50 C 262/15a-19, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
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