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Welche Sorgfalt muss der Halter aufwenden, um nicht zu haften?

betrifft Geschädigte, Halter, Verkehrsbetriebe, Liftbetreiber
Das lässt sich nicht allgemein sagen. Wie weit die gebotene Sorgfalt reicht, hängt von den besonderen Umständen des Einzelfalls ab, etwa bei der Bedienung von Kränen mit Hilfskräften, bei der Gestaltung des Ausstiegsbereichs einer Liftstation oder beim Spalt zwischen Bahnsteig und Trittbrett.

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Ständige Rechtsprechung seit 1999, zuletzt bestätigt am 19.09.2023 (19 Entscheidungen).

Stichwort des Gerichts (1999)

Der Umfang der gemäß § 9 Abs 2 EKHG gebotenen Sorgfalt hängt von den besonderen Umständen des Einzelfalls ab (hier: Bedienung von LKW-Kränen bei Einschaltung von Hilfskräften).

Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0111708 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 8 von 19.

Im Gesetz

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