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Was bedeutet die nach den Umständen gebotene Sorgfalt?

günstig für Geschädigter betrifft Seilbahnunternehmen, Fahrzeughalter, Unfallopfer, Arbeitnehmer
Gemeint ist die äußerste nach den Umständen mögliche Sorgfalt, also die eines besonders sachkundigen und erfahrenen Fachmanns. Es muss alles vermieden werden, was zu einer gefährlichen Lage führen kann. Unzumutbare oder praktisch unmögliche Anforderungen dürfen aber nicht gestellt werden.

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Ständige Rechtsprechung seit 1979, zuletzt bestätigt am 19.09.2023 (34 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1979)

Unter dem Begriff "jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt" ist die äußerste nach den Umständen des Falles mögliche Sorgfalt zu verstehen.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Alle 8 Ergänzungen anzeigen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0058326 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 9 von 34.

Genannte Normen

EKHG §9 Abs2 C

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Schädiger Grenzen der Sorgfaltspflicht

Ob ein Verhalten rechtswidrig war, misst sich an Verhaltensgeboten, die für die konkrete Situation im Vorhinein ausformuliert sind und die erforderliche Sorgfalt bestimmen. Dabei ist darauf zu achten, dass dem Schädiger keine völlig unerfüllbaren Sorgfaltspflichten auferlegt werden.

günstig für Schädiger Maßstab der groben Fahrlässigkeit

Grob fahrlässig handelt nur, wer auffallend und ungewöhnlich sorglos ist, so wie es sonst nur bei besonders nachlässigen oder leichtsinnigen Menschen vorkommt. Der Verstoß muss einen Schaden nicht bloß möglich, sondern sogar wahrscheinlich erscheinen lassen und auch persönlich schwer vorwerfbar sein.

Verwandte Fragen

Schadenersatz · Gewöhnliche Sorgfalt reicht nicht
Schadenersatz · Zumutbare Schutzmaßnahmen im Einzelfall
Schadenersatz · Sorgfalt des Halters bei Gefährdungshaftung
Verfahrensrecht · Zumutbare Sorgfalt bei der Wiederaufnahme