Was bedeutet die nach den Umständen gebotene Sorgfalt?
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Ständige Rechtsprechung seit 1979, zuletzt bestätigt am 19.09.2023 (34 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1979)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Unter dem Begriff „jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt“ ist die äußerste, nach den Umständen des Falles mögliche Sorgfalt zu verstehen. Es muss alles vermieden werden, was zur Entstehung einer gefahrenträchtigen Situation führen könnte.OGH 9 ObA 106/20h, 17.12.2020
- An den Betriebsunternehmer einer Eisenbahn (Seilbahn) und die mit seinem Willen beim Betrieb tätigen Personen dürfen keine unzumutbaren, praktisch unmöglichen Anforderungen gestellt werden.OGH 2 Ob 3/17f, 23.02.2017
- Es muss alles vermieden werden, was zur Entstehung einer gefahrenträchtigen Situation führen könnte.OGH 2 Ob 210/09k, 24.08.2010
- Hier: Gestaltung des Aussteige- und Wegfahrbereichs einer Schleppliftbergstation.OGH 2 Ob 14/08k, 14.02.2008
- An die nach § 9 Abs 2 EKHG gebotene Sorgfalt sind die strengsten Anforderungen zu stellen.OGH 2 Ob 14/08k, 14.02.2008
Alle 8 Ergänzungen anzeigen
- Hier: SesselbahnOGH 2 Ob 73/93, 23.12.1993
- Hier: SesselliftOGH 2 Ob 36/87, 25.08.1987
- Sorgfalt eines ganz besonders sorgfältigen Betriebsunternehmers, also eines sachkundigen und erfahrenen Fachmannes (hier: Sessellift Baumwurf durch Windböen). Andererseits darf aber bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 9 Abs 2 EKHG keine Überspannung der Sorgfaltspflicht Platz greifen und an den Betriebsunternehmer einer Eisenbahn und die mit seinem Willen beim Betrieb der Eisenbahn tätigem Personen dürfen keine unzumutbaren, praktisch unmöglichen Anforderungen gestellt werden.OGH 2 Ob 99/80, 16.09.1980
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0058326 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 9 von 34.
- OGH 2 Ob 152/23a, 19.09.2023, Fall aus Steiermark
- OGH 9 ObA 18/21v, 24.03.2021, Fall aus Wien
- OGH 9 ObA 106/20h, 17.12.2020, Fall aus Wien
- OGH 2 Ob 47/19d, 30.03.2020, Fall aus Wien
- OGH 1 Ob 135/18m, 26.09.2018, Fall aus Wien
- OGH 2 Ob 2/18k, 22.03.2018, Fall aus Steiermark
- OGH 2 Ob 155/17h, 24.10.2017, Fall aus Tirol
- OGH 2 Ob 18/16k, 23.02.2017, Fall aus Wien
- OGH 2 Ob 77/16m, 25.05.2016, Fall aus Oberösterreich
Genannte Normen
EKHG §9 Abs2 C
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Ob ein Verhalten rechtswidrig war, misst sich an Verhaltensgeboten, die für die konkrete Situation im Vorhinein ausformuliert sind und die erforderliche Sorgfalt bestimmen. Dabei ist darauf zu achten, dass dem Schädiger keine völlig unerfüllbaren Sorgfaltspflichten auferlegt werden.
Grob fahrlässig handelt nur, wer auffallend und ungewöhnlich sorglos ist, so wie es sonst nur bei besonders nachlässigen oder leichtsinnigen Menschen vorkommt. Der Verstoß muss einen Schaden nicht bloß möglich, sondern sogar wahrscheinlich erscheinen lassen und auch persönlich schwer vorwerfbar sein.