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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 10.04.2018 · Fall aus Niederösterreich

OGH 5 Ob 53/18g

Worum es ging: Kann das Gericht mich zu einer Psychotherapie verpflichten?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Nein. Im Verfahren um Obsorge und Kontaktrecht kann Ihnen das Gericht eine Beratung, eine Schulung zum Umgang mit Gewalt und Aggression oder eine Information über Mediation auftragen. Eine Psychotherapie kann es Ihnen nicht vorschreiben, ebenso wenig regelmäßige Alkoholtests.

Für Unterstützungs- und Sicherungsmaßnahmen im Pflegschaftsverfahren genügt es, dass sie erforderlich sind; eine Gefährdung des Kindeswohls ist nicht Voraussetzung. Das Gericht muss aber die Verhältnismäßigkeit wahren: Die Maßnahme muss geeignet sein, und der Eingriff in Ihr Privatleben darf dazu nicht außer Verhältnis stehen.

Die unterstützenden und sichernden Maßnahmen des Gerichts müssen mit einem Verfahren über die Obsorge oder über das Kontaktrecht zusammenhängen. Ohne diesen Zusammenhang können sie nicht angeordnet werden.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 176 ABGB § 181 AußStrG § 107

Entscheidungstext

49 Absätze, 16.967 Zeichen · im RIS ansehen

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Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

10.04.2018

Geschäftszahl

5Ob53/18g

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden, die Hofrätin Dr. Grohmann sowie die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj V*, geboren am *, in Obsorge des Vaters Dr. R*, vertreten durch Dr. Josef Wegrostek, Rechtsanwalt in Wien, wegen Obsorge und Kontaktrecht, über den Revisionsrekurs der Mutter Dr. E*, vertreten durch Dr. Vera Weld, Rechtsanwältin in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau als Rekursgericht vom 27. November 2017, GZ 2 R 124/17y-903, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Horn vom 31. Juli 2017, GZ 10 Ps 22/13b-878, teilweise bestätigt, teilweise abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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