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Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch · Fassung ab 01.07.2018

ABGB § 176

Deliktsfähigkeit des Kindes § 176. Soweit einem minderjährigen Kind nicht bereits früher ein Verschulden zugerechnet werden kann (§ 1310), wird es mit der Erreichung der Mündigkeit nach den schadensersatzrechtlichen Bestimmungen deliktsfähig.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Vorläufige Maßnahmen im Pflegschaftsverfahren richten sich danach, Unterhalt, Pflege und Erziehung des Kindes in dessen Interesse zu sichern. Ob ein Kind vorläufig aus der bisherigen Pflege genommen wird, hängt davon ab, ob seine Pflege und Erziehung vernachlässigt ist. Steht das nicht fest, besteht kein Anlass für eine vorläufige Maßnahme, weil ein wiederholter Wechsel des Pflegeplatzes aus erzieherischen Gründen abzulehnen ist.

Bei der Entscheidung über die Obsorge zählt ausschließlich das Wohl des Kindes. Das Gericht darf dabei nicht nur die derzeitige Lage betrachten, sondern muss auch abschätzen, wie sich die Verhältnisse künftig entwickeln werden.

Der ernstliche Wunsch eines bereits älteren Kindes, dem anderen Elternteil zugewiesen zu werden, kann ein wichtiger Grund für eine Änderung sein. Das gilt aber nur, wenn nicht schwerwiegende Gründe dagegen sprechen und der Wunsch nicht erkennbar gegen die Interessen des Kindes gerichtet ist.

Sie müssen alles unterlassen, was das Verhältnis Ihres Kindes zu anderen Personen mit Rechten und Pflichten gegenüber dem Kind beeinträchtigt oder deren Aufgaben erschwert. Daraus folgt, dass Sie das Kind nicht gegen den anderen Elternteil vereinnahmen dürfen. Verstoßen Sie dagegen und ist das Wohl des Kindes gefährdet, kann das Gericht Aufträge und Auflagen erteilen und im äußersten Fall die Obsorge entziehen.

Auch Verbote und Aufträge an den obsorgeberechtigten Elternteil greifen in dessen Recht ein, selbst wenn die Obsorge nicht entzogen wird. Sie setzen deshalb eine offenkundige Gefährdung des Kindeswohls und die Notwendigkeit einer Änderung voraus. Außerdem muss die Maßnahme geeignet sein, dieser Gefährdung wirksam zu begegnen.

Wurden Ihre Rechte als Elternteil wegen einer Gefährdung des Kindes eingeschränkt, wird bei einer Rückgabe abgewogen. Weil Kinder möglichst nicht aus ihrer gewohnten Umgebung gerissen werden sollen, muss mit großer Wahrscheinlichkeit feststehen, dass Pflege und Erziehung bei Ihnen nun gesichert sind.

Rechte aus dem Verhältnis zwischen Eltern und Kind, die einem Elternteil einmal zuerkannt wurden, dürfen nur unter den strengen gesetzlichen Voraussetzungen auf den anderen übertragen werden. Der Maßstab dafür ist nach der heutigen Rechtslage eher noch strenger als früher.

Der Grundsatz, die Erziehung nicht ohne Not zu wechseln, gilt nicht um seiner selbst willen. Er dient dem Wohl des Kindes und ist diesem untergeordnet. Stetigkeit und Dauer gelten nach der Lebenserfahrung als Grundbedingungen für eine gelingende Erziehung.

Bei jeder Regelung des Kontakts zum Kind steht dessen Wohl an oberster Stelle. Deshalb müssen alle Entwicklungen, die während des Verfahrens eintreten, berücksichtigt werden, und zwar auch noch vom Obersten Gerichtshof.

Eine Gefährdung des Kindeswohls setzt keinen Missbrauch der elterlichen Rechte voraus. Es genügt, dass elterliche Pflichten nicht erfüllt oder grob vernachlässigt werden oder die Eltern durch ihr Gesamtverhalten das Wohl des Kindes gefährden. Auch die Verletzung der Pflicht, einvernehmlich vorzugehen, kann dazu zählen, etwa wenn wichtige Veränderungen eingetreten sind und die Eltern darauf nicht gemeinsam reagieren.

Haben Sie sich bei der Scheidung über die Kinder geeinigt, können Sie eine andere Entscheidung des Gerichts nicht allein deshalb verlangen, weil Sie es sich anders überlegt haben. Nötig ist, dass sich die Umstände seither geändert haben. Das Gericht darf die Einigung aber von sich aus daraufhin prüfen, ob sie dem Wohl des Kindes entspricht.

Eine Änderung bei den elterlichen Rechten und Pflichten setzt ein Verhalten voraus, das die Interessen des Kindes gefährdet. Das Gericht darf sie nur anordnen, wenn sie im Interesse des Kindes dringend geboten ist. Dabei ist ein strenger Maßstab anzulegen.

Nicht sofort. Hat der Jugendwohlfahrtsträger die Unterbringung im Rahmen seiner Befugnisse vorläufig selbst veranlasst und rechtzeitig eine gerichtliche Entscheidung beantragt, bleibt diese Maßnahme bis zur Entscheidung des Gerichts aufrecht. Ein Eingriff in die Obsorge ist immer nur das letzte Mittel und nur so weit zulässig, wie es zur Abwendung einer Gefährdung nötig ist.

Nein. Sowohl das Gericht als auch der Jugendwohlfahrtsträger dürfen nur eingreifen, wenn das Wohl des Kindes offenkundig gefährdet ist und der bestehende Zustand geändert werden muss. Eine rein vorbeugend angeordnete Aufsicht über den Obsorgeberechtigten ist nicht zulässig, und ein Wechsel der Obsorge kommt nur als äußerste Notmaßnahme in Betracht.

Bei der Frage, ob ein Umzug ins Ausland zulässig ist, müssen auch die Staatsangehörigkeit des Kindes und seine Vertrautheit mit Sprache und Kultur des anderen Landes berücksichtigt werden. Bei einem älteren Kind können der Abbruch gewachsener Bindungen und ein starker kultureller Gegensatz dazu führen, dass eine Gefährdung des Kindeswohls anzunehmen ist.

Eine Entscheidung über die Obsorge regelt die Zukunft. Sie kann daher nur dann sachgerecht sein, wenn sie auf Tatsachen beruht, die bis in die jüngste Gegenwart reichen.

Maßgeblich ist der Zeitpunkt der letzten gerichtlichen Entscheidung. Alle Änderungen, die während des Verfahrens eintreten, sind daher zu berücksichtigen.

Wird den Eltern die Obsorge nur für einen Teilbereich entzogen, verlieren sie insoweit auch die Vertretung des Kindes. Übernehmen etwa die Großeltern Pflege und Erziehung, vertreten sie das Kind in allen Angelegenheiten dieses Bereichs. Sie dürfen daher auch nötige Verträge über eine ärztliche Behandlung abschließen.

Maßgeblich ist das Wohl des Kindes. Das Gericht stellt die Persönlichkeiten, Eigenschaften und Lebensumstände beider Elternteile einander gegenüber und entscheidet nach den Umständen des einzelnen Falls. Wurde dabei ausreichend auf das Kindeswohl Bedacht genommen, prüft der Oberste Gerichtshof die Entscheidung nicht noch einmal.

Ja. Wehrt sich ein Kind über vierzehn Jahren gegen die Zuteilung der Obsorge an einen Elternteil, darf sie nicht gegen seinen Willen erfolgen. Das setzt voraus, dass der Widerstand aus dem Kind selbst kommt und ihm nicht vom anderen Elternteil eingeredet wurde und dass keine schwerwiegenden Gründe dagegensprechen.

Nein, nicht ohne Weiteres. Auch bei der Aufhebung von Maßnahmen, die Ihre Elternrechte einschränken, entscheidet das Wohl des Kindes und nicht Ihr Elternrecht. Es muss eindeutig feststehen, dass die Rückkehr in Ihre Obsorge dem Kind guttut.

Streiten die beiden Eltern darüber, wer für das Kind sorgen soll, haben die Großeltern keine eigene Stellung im Verfahren. Sie können nur angehört werden. Erst wenn feststeht, dass beide Eltern dazu nicht in der Lage sind, kommen die Großeltern als Beteiligte in Betracht.

Nein. Eine gerichtliche Verfügung, die die Obsorge ganz oder teilweise entzieht oder Vorgaben für ihre Ausübung macht, setzt eine Gefährdung des Kindeswohls und eine dadurch bedingte Notwendigkeit voraus, den bestehenden Zustand zu ändern. Dass eine Maßnahme bloß zweckmäßig oder sinnvoll wäre, genügt dafür nicht.

Nicht, solange Sie mit dem anderen Elternteil einen gemeinsamen Haushalt führen und das Kind gemeinsam pflegen. Dafür müssen Ihnen die mit der vollen Betreuung verbundenen Rechte und Pflichten erst gerichtlich übertragen werden. Der volle Unterhalt des Kindes bleibt aber auch für die Zeit von der Antragstellung bis zum Wirksamwerden dieser Verfügung gesichert.

Elternrechte und Elternpflichten haben einen sehr hohen Stellenwert. Sie können aber verloren gehen, wenn Eltern ihre Pflichten so vernachlässigen, dass andere Personen die Aufgaben am Kind erheblich besser erfüllen können.

Das Recht auf ein faires Verfahren verbietet es, Beteiligten die Akteneinsicht und Kopien allgemein zu verweigern, wenn sie diese brauchen, um ihre Rechte zu verfolgen oder ein Rechtsmittel zu erheben. Einschränkungen sind nur in sehr geringem Umfang möglich und brauchen eine eigene gesetzliche Grundlage. Die im Gesetz genannten Ausnahmen sind abschließend, soweit nicht Sonderregeln bestehen.

Ob ein Umzug in eine Stadt im Ausland das Kindeswohl gefährdet und deshalb eine Änderung der Obsorge rechtfertigt, hängt immer vom Einzelfall ab. Deshalb ist das in der Regel keine Frage, die das Höchstgericht aufgreift.

Hat die Kinder- und Jugendhilfe bei Gefahr im Verzug bereits vorläufig eingegriffen und Ihr Kind aus der bisherigen Betreuung genommen, wirkt diese Verfügung sofort. Das Gericht muss dann keine gleichlautende vorläufige Maßnahme mehr treffen. Eine solche Anordnung wäre überflüssig.

Es reicht nicht aus, allgemein darauf hinzuweisen, dass ein Staat der Kinderrechtskonvention beigetreten ist. Das Gericht muss die tatsächlichen Verhältnisse feststellen, die das Kind dort erwarten.

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