In welchem Verfahren kann das Gericht solche Maßnahmen anordnen?
betrifft Eltern, Kinder, Mutter, Vater
Die unterstützenden und sichernden Maßnahmen des Gerichts müssen mit einem Verfahren über die Obsorge oder über das Kontaktrecht zusammenhängen. Ohne diesen Zusammenhang können sie nicht angeordnet werden.
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Ständige Rechtsprechung seit 2016, zuletzt bestätigt am 30.01.2025 (6 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2016)
Maßnahmen nach § 107 Abs 3 AußStrG müssen im Zusammenhang mit einem Obsorge- oder Kontaktrechtsverfahren stehen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Das Verbot der Ausreise mit dem Kind bedeutet eine Beschränkung der mit der (Mit-)Obsorge verbundenen Rechte in Bezug auf die Aufenthaltsbestimmung. Gegenstand des durch einen unmittelbar auf die Anordnung dieser Maßnahme gerichteten Antrag eingeleiteten Verfahrens ist daher eine Teileinschränkung der Obsorge in Bezug auf das Aufenthaltsbestimmungsrecht. In diesem Verfahren kann das Ausreiseverbot – zufolge dieses „Zusammenhangs“ mit einem Obsorgeverfahren – auf der Grundlage des § 107 Abs 3 Z 4 AußStrG erlassen werden.OGH 5 Ob 145/24w, 30.01.2025
- Solche Maßnahmen sind entweder in einem Obsorge- oder Kontaktregelungsverfahren (Erkenntnisverfahren) oder im Verlauf der zwangsweisen Durchsetzung bestehender Obsorge- oder Kontaktregelungen (Vollzugsverfahren) anzuordnen.OGH 5 Ob 145/24w, 30.01.2025
- Hier: Die Verletzung von Mitwirkungspflichten gegenüber dem Kinder- und Jugendhilfeträger kann kein Tätigwerden des Pflegschaftsgerichts rechtfertigen, wenn keine Gefährdung des Kindeswohls und damit kein Zusammenhang mit einem Obsorge‑ und Kontaktrechtsverfahren vorliegt.OGH 8 Ob 107/22a, 24.10.2022
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0131142 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 4 von 6.
- OGH 5 Ob 145/24w, 30.01.2025, Fall aus Wien
- OGH 2 Ob 63/23p, 20.04.2023, Fall aus Tirol
- OGH 5 Ob 53/18g, 10.04.2018, Fall aus Niederösterreich
- OGH 5 Ob 17/17m, 04.05.2017, Fall aus Niederösterreich
Genannte Normen
AußStrG 2005 §107
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