OGH 2 Ob 63/18f
Worum es ging: Wird meine Urlaubsersatzleistung auf den Verdienstentgang angerechnet?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Nein. Die Abgeltung für nicht verbrauchten Urlaub wird auf Ihren Anspruch gegen den Schädiger auf Ersatz des Verdienstentgangs nicht angerechnet. Sie behalten also beides.
Nein. Zahlt der Arbeitgeber Urlaubsabfindung oder Urlaubsentschädigung für Zeiten, in denen er wegen eines von einem Dritten verschuldeten Unfalls ohnehin zur Lohnfortzahlung verpflichtet ist, entsteht ohne diese Leistungen kein Verdienstentgang. Diese Beträge kann er vom Schädiger daher nicht verlangen, weil insoweit kein Schaden vom Arbeitnehmer auf ihn übergegangen ist.
Nein, nicht während des laufenden Arbeitsverhältnisses. Der Urlaubsanspruch ist darauf gerichtet, dass Sie tatsächlich frei haben; er hat keinen Entgeltcharakter und ist ein höchstpersönliches Recht. Solange das Arbeitsverhältnis besteht, kann er daher nicht in Geld abgegolten werden.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 22.01.2018, 11 R 199/17s-54
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
25.04.2018
Geschäftszahl
2Ob63/18f
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Vizepräsidentin Hon.-Prof. Dr. Lovrek als Vorsitzende, die Hofräte Dr. Veith und Dr. Musger, die Hofrätin Dr. E. Solé sowie den Hofrat Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R***** W*****, vertreten durch Mag. Markus Freilinger, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei N***** Versicherung AG, *****, vertreten durch Dr. Stefan Gloß ua, Rechtsanwälte in Sankt Pölten, wegen 41.094,12 EUR sA (Revisionsinteresse: 10.285,71 EUR sA), über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 22. Jänner 2018, GZ 11 R 199/17s-54, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichts Sankt Pölten vom 4. Oktober 2017, GZ 24 Cg 33/16z-49, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 860,58 EUR (darin enthalten 143,43 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
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