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Wird meine Urlaubsersatzleistung auf den Verdienstentgang angerechnet?

günstig für Geschädigter betrifft Arbeitnehmer, Unfallopfer, Arbeitgeber, Haftpflichtversicherer
Nein. Die Abgeltung für nicht verbrauchten Urlaub wird auf Ihren Anspruch gegen den Schädiger auf Ersatz des Verdienstentgangs nicht angerechnet. Sie behalten also beides.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1961, zuletzt bestätigt am 05.08.2021 (3 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1961)

Die Urlaubsabfindung im Sinne des § 8 des ArbUrlG 1959 ist auf den Anspruch des Verletzten gegenüber dem Schädiger auf Ersatz des Verdienstentganges nach § 1325 ABGB nicht anzurechnen.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0031403 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 2 von 3.

Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Schädiger Regress des Arbeitgebers für Urlaubsabfindung

Nein. Zahlt der Arbeitgeber Urlaubsabfindung oder Urlaubsentschädigung für Zeiten, in denen er wegen eines von einem Dritten verschuldeten Unfalls ohnehin zur Lohnfortzahlung verpflichtet ist, entsteht ohne diese Leistungen kein Verdienstentgang. Diese Beträge kann er vom Schädiger daher nicht verlangen, weil insoweit kein Schaden vom Arbeitnehmer auf ihn übergegangen ist.

günstig für Schädiger Urlaubsentgelt und Verdienstentgang

Nein. Das Urlaubsentgelt ist keine zusätzliche Zahlung, sondern die Fortzahlung Ihres Lohnes während des Urlaubs. Es wird deshalb nicht eigens zu dem Verdienstentgang dazugezählt, der bereits nach der gesamten Arbeitszeit ermittelt wurde. Damit entsteht insoweit auch kein Anspruch, der auf den Arbeitgeber übergehen könnte.

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