Wird meine Urlaubsersatzleistung auf den Verdienstentgang angerechnet?
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Ständige Rechtsprechung seit 1961, zuletzt bestätigt am 05.08.2021 (3 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1961)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Urlaubsersatzleistung nach § 13e GehaltsG 1956.OGH 2 Ob 63/18f, 25.04.2018
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0031403 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 3.
- OGH 2 Ob 130/20m, 05.08.2021
- OGH 2 Ob 63/18f, 25.04.2018, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 1325 · Insbesondere
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Nein. Zahlt der Arbeitgeber Urlaubsabfindung oder Urlaubsentschädigung für Zeiten, in denen er wegen eines von einem Dritten verschuldeten Unfalls ohnehin zur Lohnfortzahlung verpflichtet ist, entsteht ohne diese Leistungen kein Verdienstentgang. Diese Beträge kann er vom Schädiger daher nicht verlangen, weil insoweit kein Schaden vom Arbeitnehmer auf ihn übergegangen ist.
Nein. Das Urlaubsentgelt ist keine zusätzliche Zahlung, sondern die Fortzahlung Ihres Lohnes während des Urlaubs. Es wird deshalb nicht eigens zu dem Verdienstentgang dazugezählt, der bereits nach der gesamten Arbeitszeit ermittelt wurde. Damit entsteht insoweit auch kein Anspruch, der auf den Arbeitgeber übergehen könnte.