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Kann mein Arbeitgeber die Urlaubsabfindung vom Unfallgegner zurückfordern?

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Nein. Zahlt der Arbeitgeber Urlaubsabfindung oder Urlaubsentschädigung für Zeiten, in denen er wegen eines von einem Dritten verschuldeten Unfalls ohnehin zur Lohnfortzahlung verpflichtet ist, entsteht ohne diese Leistungen kein Verdienstentgang. Diese Beträge kann er vom Schädiger daher nicht verlangen, weil insoweit kein Schaden vom Arbeitnehmer auf ihn übergegangen ist.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1999, zuletzt bestätigt am 05.08.2021 (3 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1999)

Die Ansprüche des Dienstnehmers auf Urlaubsabfindung und Urlaubsentschädigung, die in Zeiten anfallen, für die der Dienstgeber - gesetzlich oder vertraglich - zur Lohnfortzahlung verpflichtet ist, obwohl der Dienstnehmer für ihn zufolge eines einem Dritten zurechenbaren Schadensereignisses nicht zur Dienstleistung in der Lage ist, begründen - ohne diese Leistungen - keinen Verdienstentgang. Der Dienstgeber kann daher vom Schädiger die ausbezahlten Beträge für Urlaubsabfindung und Urlaubsentschädigung nicht fordern; insoweit wurde kein Schaden vom Dienstnehmer auf den Dienstgeber verlagert.

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0112775 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

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Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Geschädigter Urlaubsersatzleistung und Verdienstentgang

Nein. Die Abgeltung für nicht verbrauchten Urlaub wird auf Ihren Anspruch gegen den Schädiger auf Ersatz des Verdienstentgangs nicht angerechnet. Sie behalten also beides.

günstig für Geschädigter Verdienstentgang ohne laufendes Einkommen

Ein Anspruch, weil Sie nach einer Verletzung nicht mehr oder weniger arbeiten können, setzt in der Regel voraus, dass Sie zum Zeitpunkt der Verletzung erwerbstätig waren. Er besteht aber auch dann, wenn anzunehmen ist, dass Sie eine Arbeit gesucht und gefunden hätten.

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