OGH 9 ObA 43/18s
Worum es ging: Muss ich meinem Chef sagen, welche Krankheit ich habe?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Nein. Es genügt, wenn Sie als Grund Krankheit angeben; die Meldung soll den Arbeitgeber nur rasch über Ihren Ausfall informieren. Erkranken Sie während eines durchgehenden Krankenstandes zusätzlich, müssen Sie das nicht neuerlich melden.
Ob eine Erklärung ein verbindliches Angebot ist, hängt von den Umständen des einzelnen Falls ab. Entscheidend ist, ob sie inhaltlich bestimmt genug ist und ob ein endgültiger Bindungswille erkennbar wird. Weil das jeweils vom Einzelfall abhängt, ist es in der Regel keine Frage für das Höchstgericht.
Für die Meldung der Arbeitsverhinderung ist keine bestimmte Form vorgeschrieben. Für den Arbeitgeber muss aber erkennbar sein, dass Sie wegen Krankheit nicht arbeiten können. Die bloße Mitteilung, Sie gingen zum Arzt und seien andernfalls im Krankenstand, genügt dafür nicht.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Graz als Berufungsgericht, 08.03.2018, 6 Ra 11/18m-15
Zitierte Paragrafen
ASGG Art. 10 § 2 AngG Art. 1 § 8 ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510
Entscheidungstext
18 Absätze, 2.790 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
17.05.2018
Geschäftszahl
9ObA43/18s
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Dehn und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Stefula sowie die fachkundigen Laienrichter Johannes Puller und Helmut Frick als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei K***** M*****, vertreten durch Dr. Reinhard Tögl Rechtsanwaltgesellschaft mbH in Graz, gegen die beklagte Partei K***** GmbH, *****, vertreten durch Janezic & Schmidt Rechtsanwälte OG in Graz, wegen 1.037,40 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei (Revisionsinteresse 360,21 EUR sA) gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 8. März 2018, GZ 6 Ra 11/18m-15, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO iVm § 2 Abs 1 ASGG).
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