OGH 5 Ob 117/18v
Worum es ging: Was wird aus den Urteilen, wenn ich die Klage zurückziehe?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Sie verlieren ihre Wirkung. Nehmen Sie die Klage im Rechtsmittelverfahren zurück, werden die bisher ergangenen Urteile wirkungslos. Das Gericht stellt das mit Beschluss ausdrücklich fest. Dasselbe gilt, wenn Sie Ihr Begehren nur einschränken.
Sie können Ihre Klage auch noch im Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof zurücknehmen, soweit sie Gegenstand dieses Verfahrens ist. Voraussetzung ist, dass Sie gleichzeitig auf den Anspruch verzichten.
Der Weg durch die Instanzen
- Handelsgericht Wien, 18.07.2016, 56 Cg 214/12g-11
- Oberlandesgericht Wien als Rekursgericht, 15.12.2016, 4 R 141/16h-18
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
12.06.2018
Geschäftszahl
5Ob117/18v
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden und die Hofrätin Dr. Grohmann, sowie die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. M*****, 2. W*****, beide vertreten durch Aigner Rechtsanwalts-GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei B***** PLC, *****, Zweigniederlassung B***** PLC, *****, vertreten durch Wolf Theiss Rechtsanwälte GmbH & Co KG in Wien, wegen 30.991,04 EUR sA und Rechnungslegung (Streitwert 4.000 EUR) infolge des Revisionsrekurses der klagenden Parteien gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 15. Dezember 2016, GZ 4 R 141/16h-18, womit der Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 18. Juli 2016, GZ 56 Cg 214/12g-11, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Aufgrund der vom Erstgericht mit Beschluss vom 7. Mai 2018, GZ 56 Cg 214/12g-23, zur Kenntnis genommenen Zurücknahme der Klage unter Anspruchsverzicht ist das Revisionsrekursverfahren beendet.
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