Was wird aus den Urteilen, wenn ich die Klage zurückziehe?
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Ständige Rechtsprechung seit 1988, zuletzt bestätigt am 12.06.2018 (19 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1988)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Die Verständigung der beklagten Partei von der Zurücknahme der Klage und die Feststellung über die Wirkungslosigkeit der bislang ergangenen Entscheidungen obliegt dem Erstgericht.OGH 9 Ob 56/14x, 26.08.2014
- Die Wirkungslosigkeit der Urteile der Vorinstanzen ist deklarativ festzustellen.OGH 5 Ob 114/09i, 07.07.2009
- Gilt auch bei einstweiliger Verfügung.OGH 4 Ob 299/02b, 18.02.2003
- § 483 Abs 3 ZPO ist im Verfahren außer Streitsachen auch auf die Einschränkung eines Begehrens im Zuge des Rechtsmittelverfahrens (hier Einschränkung eines Begehrens auf Gewährung von Unterhaltsvorschüssen) anzuwenden. Im Revisionsrekursverfahren sind demnach die Beschlüsse der Vorinstanzen im Umfang der Einschränkung als wirkungslos festzustellen.OGH 1 Ob 38/02y, 11.06.2002
- In analoger Anwendung der Bestimmung des § 483 Abs 3 letzter Satz ZPO ist durch Senatsbeschluss auszusprechen, dass die Urteile der Vorinstanzen in diesem Umfang wirkungslos sind.OGH 10 ObS 54/01s, 28.06.2001
Alle 7 Ergänzungen anzeigen
- Hier: § 72 ASGG.OGH 10 ObS 54/01s, 28.06.2001
- Die sinngemäße Anwendung des § 483 Abs 3 ZPO ist im Verfahren außer Streitsachen geboten, welcher besagt, dass im Umfang der Zurücknahme einer Klage das angefochtene Urteil wirkungslos wird und dies das Berufungsgericht beziehungsweise gemäß § 513 ZPO auch der Oberste Gerichtshof mit Beschluss festzustellen hat.OGH 1 Ob 270/00p, 19.12.2000
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0041997 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 19.
- OGH 5 Ob 117/18v, 12.06.2018, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz (ASGG) § 72 · Zurücknahme der Klage
- Zivilprozessordnung (ZPO) § 483
- ZPO § 513
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Nein. Wurde ein Begehren unter Verzicht auf den Anspruch zurückgezogen, darf darüber nicht mehr entschieden werden. Geschieht es doch, ist diese Entscheidung so schwer fehlerhaft wie ein Fall der Nichtigkeit.
Nehmen Sie eine Klage unter Verzicht auf den Anspruch zurück, entsteht dadurch ein Hindernis für ein neues Verfahren. Eine spätere Klage über denselben Anspruch ist förmlich zurückzuweisen.