Kann ich meine Klage noch vor dem Höchstgericht zurücknehmen?
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Ständige Rechtsprechung seit 1996, zuletzt bestätigt am 22.05.2025 (55 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1996)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Einschränkung im Berufungsverfahren.OGH 4 Ob 8/25t, 22.05.2025
- Hier: Einschränkung auf Absonderung.OGH 2 Ob 6/20a, 30.01.2020
- Dass der Oberste Gerichtshof das Verfahren zuvor unterbrochen hatte, hindert weder die Klagsrücknahme noch die deklarative Feststellung der Wirkungslosigkeit der Entscheidungen der Vorinstanzen.OGH 6 Ob 107/18f, 28.06.2018
- Hier: Klagseinschränkung vor Erhebung des Rekurses der Beklagten gegen den berufungsgerichtlichen Aufhebungsbeschluss. Es hat der Ausspruch zu erfolgen, dass der Beschluss des Gerichts zweiter Instanz und das erstinstanzliche Urteil insoweit als wirkungslos anzusehen sind.OGH 1 Ob 62/17z, 26.04.2017
- Die Verständigung der beklagten Partei von der Zurücknahme der Klage und die Feststellung über die Wirkungslosigkeit der bislang ergangenen Entscheidungen obliegt dem Erstgericht.OGH 9 Ob 56/14x, 26.08.2014
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- Wird die Klage zwar nach Einbringung einer Revision zurückgenommen, aber noch bevor der Akt beim Revisionsgericht einlangte, fehlt es an einer Grundlage für eine Entscheidung des Revisionsgerichts.OGH 9 Ob 56/14x, 26.08.2014
- Hier: Die deklarativen Aussprüche beschränken sich auf das Hauptbegehren, wenn nur dieses, nicht aber auch das unerledigte Eventualbegehren Gegenstand des Revisionsverfahrens ist.OGH 2 Ob 1/11b, 29.03.2011
- Die Erklärung, den Sicherungsantrag zurückzuziehen, kann in analoger Anwendung des § 483 Abs 3 ZPO bis zur Entscheidung des Rechtsmittelgerichts abgegeben werden.OGH 4 Ob 48/09a, 08.09.2009
- Beschlussfassung in ASGG-Sachen im Dreiersenat (§ 7 Abs 1 Z 9 OGHG).OGH 8 ObA 71/07k, 27.05.2008
- In diesem Fall ist in analoger Anwendung der Bestimmung des § 483 Abs 3 letzter Satz ZPO durch Senatsbeschluss auszusprechen, dass die Urteile der Vorinstanzen wirkungslos sind.OGH 10 ObS 161/07k, 05.02.2008
- Da die Anfechtung der Entscheidung zweiter Instanz im vorliegenden Fall den gesamten noch offenen Streitgegenstand umfasst, ist in analoger Anwendung des § 483 Abs 3 letzter Halbsatz ZPO deklarativ festzustellen, dass die Entscheidungen der Vorinstanzen wirkungslos sind.OGH 10 Ob 79/04x, 06.09.2005
- Das muss umso mehr auch für das in § 483 Abs 3 ZPO vorgesehene Ruhen des Verfahrens gelten.OGH 6 Ob 62/04t, 24.06.2004
- Was für die Zurücknahme der Klage gilt, muss umso mehr für das ebenfalls in § 483 Abs 3 ZPO vorgesehene Ruhen des Verfahrens gelten, wenn das Berufungsgericht in der Sache zwar nicht mit Urteil, sondern mit aufhebendem Beschluss entschieden hat und das Ruhen im Stadium des Rekursverfahrens (anstatt des Revisionsverfahrens, worauf sich die Bestimmungen der §§ 483 Abs 3 und 513 ZPO in ihrem Zusammenhang nach ihrem Wortlaut beziehen) vereinbart wurde. § 483 Abs 3 ZPO ist daher auch insoweit als Analogiegrundlage heranzuziehen.OGH 6 Ob 157/02k, 29.08.2002
- Hier: § 72 ASGG.OGH 10 ObS 54/01s, 28.06.2001
- Analoge Anwendung des § 483 Abs 3 ZPO auf die Zurückziehung von Strafanträgen nach § 355 Abs 1 Satz 2 EO. Die Wirkungslosigkeit der davon betroffenen, noch nicht rechtskräftigen Entscheidungen der Vorinstanzen ist auch aus Anlass eines nach der Prozessordnung zulässigen außerordentlichen Revisionsrekurses - deklarativ - festzustellen.OGH 3 Ob 116/00f, 24.05.2000
- Auf die weiteren Voraussetzungen der einseitigen Klagszurücknahme im Bereich der EO kommt er nicht an, schon gar nicht in dem gemäß § 3 Abs 2 EO und § 358 EO grundsätzlich einseitigen Verfahren zur Bewilligung der Exekution und zur Erlassung von Strafbeschlüssen nach § 355 Abs 1 EO. Es ist daher nicht erheblich, dass die betreibenden Parteien ausdrücklich auf den Anspruch verzichtet haben.OGH 3 Ob 73/00g, 24.05.2000
- Analoge Antragsrücknahme im Firmenbuchverfahren.OGH 6 Ob 272/98p, 25.03.1999
- Analog auch im Rekursverfahren (Revisionsrekursverfahren) vor dem Obersten Gerichtshof.OGH 3 Ob 2149/96t, 18.12.1996
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0081567 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 5 von 55.
- OGH 4 Ob 8/25t, 22.05.2025, Fall aus Tirol
- OGH 5 Ob 110/23x, 23.11.2023, Fall aus Wien
- OGH 8 ObA 57/21x, 14.09.2021, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 105/19f, 27.11.2019, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 117/18v, 12.06.2018, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz (ASGG) § 72 · Zurücknahme der Klage
- Exekutionsordnung (EO) § 355 · Erwirkung von Duldungen und Unterlassungen
- Zivilprozessordnung (ZPO) § 483
- ZPO § 513
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Nehmen Sie eine Klage unter Verzicht auf den Anspruch zurück, entsteht dadurch ein Hindernis für ein neues Verfahren. Eine spätere Klage über denselben Anspruch ist förmlich zurückzuweisen.
Nein. Wurde ein Begehren unter Verzicht auf den Anspruch zurückgezogen, darf darüber nicht mehr entschieden werden. Geschieht es doch, ist diese Entscheidung so schwer fehlerhaft wie ein Fall der Nichtigkeit.