OGH 8 Ob 82/18v
Worum es ging: Wie streng wird geprüft, ob ich stillschweigend verzichtet habe?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Sehr streng. Aus Ihrem Verhalten darf nur dann auf einen rechtlichen Willen geschlossen werden, wenn es bei Überlegung aller Umstände zweifelsfrei ist. Besonders beim Verzicht ist Vorsicht geboten: Ihr Verhalten muss den eindeutigen und zwingenden Schluss zulassen, dass Sie ernstlich verzichten wollten.
Entscheidungen, die nur den Einzelfall betreffen, prüft der Oberste Gerichtshof nur, wenn dem Gericht ein grober Fehler bei der Auslegung des Gesetzes unterlaufen ist. Wo das Gesetz eine Entscheidung nach billigem Ermessen verlangt, greift er nur bei einer eklatanten Überschreitung dieses Ermessens ein.
Ja, das ist möglich. Wer sein Recht, den Mietvertrag sofort aufzulösen, längere Zeit grundlos nicht ausübt, kann es verlieren, weil dieses Verhalten als Verzicht gedeutet werden kann. Die Gerichte legen dafür aber besonders strenge Maßstäbe an.
Zitierte Paragrafen
ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510
Entscheidungstext
22 Absätze, 3.256 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
25.06.2018
Geschäftszahl
8Ob82/18v
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Tarmann-Prentner und Mag. Korn, den Hofrat Dr. Stefula und die Hofrätin Mag. Wessely-Kristöfel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Ing. R***** V*****, 2. L***** V*****, beide: *****, beide vertreten durch Dr. Gerhard Krammer und Dr. Michael Frank, Rechtsanwälte in Horn, gegen die beklagten Parteien 1. A***** G*****, 2. C***** G*****, beide: *****, beide vertreten durch Urbanek & Rudolph Rechtsanwälte OG in St. Pölten, wegen 23.518,38 EUR sA und Feststellung (Revisionsinteresse 20.589,47 EUR sA), über die außerordentliche Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Landesgerichts St. Pölten als Berufungsgericht vom 4. April 2018, GZ 7 R 40/18i-76, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
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