Wie streng wird geprüft, ob ich stillschweigend verzichtet habe?
betrifft Vertragspartner, Mieter, Vermieter, Arbeitnehmer
Sehr streng. Aus Ihrem Verhalten darf nur dann auf einen rechtlichen Willen geschlossen werden, wenn es bei Überlegung aller Umstände zweifelsfrei ist. Besonders beim Verzicht ist Vorsicht geboten: Ihr Verhalten muss den eindeutigen und zwingenden Schluss zulassen, dass Sie ernstlich verzichten wollten.
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Ständige Rechtsprechung seit 1986, zuletzt bestätigt am 17.07.2025 (77 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (1986)
Für die Schlüssigkeit eines Verhaltens im Hinblick auf einen rechtsgeschäftlichen Willen legt § 863 ABGB einen strengen Maßstab an.
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Keine Ableitung eines abstrakten Akzepts aus bloßen Zahlungen.OGH 6 Ob 75/24h, 18.06.2024
- Hier: vertretbare Rechtsansicht des Berufungsgerichts, dass das Schweigen zum von einer Vertragspartnerin geäußerten Rechtsansicht zum Bedeutungsgehalts eines Vertrages keine stillschweigende Handlung iSd § 863 ABGB war, zumal diese Rechtsansicht eine Änderung eines bereits abgeschlossenen Vertrages bedeutet und diese Änderung die Interessen des Schweigenden spürbar beeinträchtigt hätte.OGH 4 Ob 195/23i, 25.01.2024
- Hier: konkludente Austrittserklärung eines Arbeitnehmers.OGH 8 ObA 77/23s, 13.12.2023
- Hier: konkludente Austritts- oder Kündigungserklärung verneint.OGH 8 ObA 61/23p, 19.10.2023
- Hier: Konkludenter Ausschluss der Anrechnungsregel des § 1155 ABGB verneint.OGH 9 ObA 52/23x, 27.09.2023
- Hier: Behaupteter konkludenter Verzicht auf Kündigung eines Mietvertrags wegen Nichtbenützung durch Abschluss eines Vergleichs.OGH 6 Ob 58/18z, 24.05.2018
- Hier: Verzicht auf das Kündigungsrecht bzw die durch § 1120 ABGB bewirkte Lösung von den Rechtsvorgänger bindenden Kündigungsbeschränkungen.OGH 3 Ob 160/17a, 25.10.2017
- Hier: Konkludenter Verzicht auf Verwendungsmöglichkeiten.OGH 5 Ob 105/16a, 25.08.2016
- Hier: Kein Verzicht auf ein vereinbartes Aufrechnungsverbot durch jahrelanges Schweigen zu einer vom Gegner dennoch abgegebenen Aufrechnungserklärung, selbst wenn zwischenzeitig beträchtliche Zinsen auflaufen.OGH 6 Ob 209/15a, 26.11.2015
- Hier: Widmung eines Wohnungseigentumsobjekts.OGH 5 Ob 18/14d, 23.04.2014
- Hier: Schlüssiges Zustandekommen eines neuen Bestandvertrages verneint.OGH 3 Ob 177/13w, 22.01.2014
- Muss der Erklärungsgegner das Verhalten des Gläubigers gar nicht als Verzichtserklärung, sondern als bloße Vorstellungsmitteilung (Wissenserklärung), ein Recht bestehe nicht auffassen, so ist § 863 ABGB nicht anzuwenden.OGH 6 Ob 237/12i, 31.01.2013
- Dies betrifft sowohl die Annahme als auch den Umfang eines Verzichts.OGH 6 Ob 237/12i, 31.01.2013
- Hier: In der Klagseinschränkung um die (ursprünglich notwendig gewesenen) Verbesserungskosten kann nicht mit der nach § 863 ABGB notwendigen Zweifelsfreiheit auf eine Verweigerung der Verbesserung, die nach § 932 Abs 4 ABGB dem Übernehmer das Recht auf Preisminderung oder Wandlung gibt, geschlossen werden.OGH 6 Ob 77/12k, 22.06.2012
- Hier: Konkludente Zustimmung zur Widmungsänderung als Wohnungseigentumsobjekt.OGH 5 Ob 290/07v, 03.06.2008
- Hier: Kein Forderungsverzicht durch Unterlassung der Forderungsanmeldung im Konkurs.OGH 8 Ob 124/03y, 18.12.2003
- Hier: Kein Anspruchsverzicht der Kläger durch vorbehaltlose Rückzahlung eines Kredits während des Verfahrens.OGH 4 Ob 73/03v, 24.06.2003
- An das Vorliegen eines stillschweigenden Verzichtes ist ein sehr strenger Maßstab anzulegen; das Verhalten des Verzichtenden muss bei Überlegung aller Umstände des Falles unter Berücksichtigung der im redlichen Verkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche den eindeutigen, zweifelsfreien, zwingenden Schluss zulassen, er habe ernstlich verzichten wollen.OGH 2 Ob 275/98z, 29.10.1998
- Hier: Keine schlüssig zustandegekommene Vereinbarung gemäß § 863 ABGB bezüglich Übersiedlungskosten und Ersatzwohnungskosten im Sinne des § 27 Abs 1 MRG.OGH 5 Ob 137/95, 12.12.1995
- Bloßes Schweigen hat grundsätzlich keinen Erklärungswert.OGH 1 Ob 13/93, 25.08.1993
- Besondere Vorsicht ist bei der Annahme eines stillschweigenden Verzichts geboten (hier: aus der einverständlichen Berücksichtigung von Gutschriften kann nicht auf einen konkludenten Verzicht auf das vereinbarte Aufrechnungsverbot geschlossen werden).OGH 7 Ob 640/88, 29.09.1988
- Dies gilt insbesondere für die stillschweigende Verlängerung eines Versicherungsvertrages ohne Verlängerungsklausel.OGH 7 Ob 59/87, 21.01.1988
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0014146 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 10 von 77.
- OGH 9 ObA 32/25h, 17.07.2025, Fall aus Oberösterreich
- OGH 8 Ob 74/25b, 23.06.2025, Fall aus Oberösterreich
- OGH 9 Ob 65/24k, 29.04.2025, Fall aus Wien
- OGH 6 Ob 98/24s, 06.11.2024, Fall aus Wien
- OGH 4 Ob 96/24g, 25.06.2024
- OGH 10 Ob 16/24m, 04.06.2024, Fall aus Oberösterreich
- OGH 4 ob 182/23b, 26.04.2024, Fall aus Wien
- OGH 4 ob 215/23f, 04.04.2024, Fall aus Oberösterreich
- OGH 4 Ob 195/23i, 25.01.2024, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 120/23t, 19.12.2023, Fall aus Tirol
Im Gesetz
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