OGH 8 Ob 121/17b
Worum es ging: Wer muss beweisen, was sich die Firma erspart hat?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Bleibt die Arbeit aus Gründen auf Ihrer Seite aus und verlangt der Unternehmer trotzdem sein Entgelt, müssen Sie als Auftraggeber genau behaupten und beweisen, was er sich dadurch erspart hat. Die eigene Arbeitsleistung, die er nicht erbringen musste, gilt dabei nicht als Ersparnis.
Er soll durch Ihre Stornierung weder schlechter noch besser gestellt werden, als wenn der Auftrag durchgeführt worden wäre. Ihm bleibt daher das vereinbarte Entgelt, er muss sich aber anrechnen lassen, was er sich erspart oder anderweitig verdient hat.
Klagt ein Unternehmer sein Entgelt ein, weil die Arbeit aus Gründen auf Ihrer Seite unterblieben ist, muss er nicht selbst behaupten, dass er sich nichts erspart oder anderweitig nichts verdient hat. Solche Einwendungen müssen Sie als Auftraggeber erheben.
Wenn die Arbeit unterbleibt und der Unternehmer trotzdem sein Entgelt verlangt, muss er sich anrechnen lassen, was er sich erspart oder anderweitig verdient hat. Er muss diese Abzüge aber nicht von sich aus vornehmen. Sie als Auftraggeber müssen behaupten und beweisen, was abzuziehen ist.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht Linz, 07.04.2017, 64 Cg 51/10v-122
- Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht, 03.08.2017, 3 R 75/17w-126
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
25.06.2018
Geschäftszahl
8Ob121/17b
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr.
Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Tarmann-Prentner, Mag. Korn, Dr. Stefula und Mag. Wessely-Kristöfel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei O***** Gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Dr. Franz Gütlbauer, Dr. Siegfried Sieghartsleitner, Dr. Michael Pichlmayr, Ing. MMag. Michael A. Gütlbauer, Rechtsanwälte in Wels, gegen die beklagte Partei t***** GesmbH, *****, vertreten durch GKP Gabl Kogler Leitner Stöglehner Bodingbauer Auer Rechtsanwälte OG in Linz, wegen 38.944,32 EUR sA, infolge Revision der klagenden Partei (Revisionsinteresse 35.000 EUR) gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 3. August 2017, GZ 3 R 75/17w-126, mit dem der Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Linz vom 7. April 2017, GZ 64 Cg 51/10v-122, nicht Folge gegeben wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
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