Wer muss beweisen, was sich die Firma erspart hat?
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Ständige Rechtsprechung seit 1961, zuletzt bestätigt am 30.09.2025 (27 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1961)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Zu einer Anrechnung aufgrund eines Erwerbs durch anderweitige Verwendung wird es vor allem dann kommen, wenn der Unternehmer einen Auftrag annimmt, den er wegen Vollauslastung seiner Leistungskapazität ohne Ausfall der Werkleistung nicht übernehmen hätte können.OGH 3 Ob 126/11t, 14.12.2011
- Die Höhe des anzurechnenden Betrags kann gegebenenfalls ‑ entsprechendes Vorbringen und Tatsachensubstrat vorausgesetzt ‑ nach § 273 ZPO geschätzt werden.OGH 4 Ob 116/11d, 09.08.2011
- Hier: Honoraranspruch eines Wirtschaftsprüfers und Steuerberaters nach Zurücklegung der Berufsausübungsbefugnis. Es kommt darauf an, ob und in welcher Höhe sich dieser Lasten ersparte, weil ihm verschiedene Auslagen (Personal- und Sachkosten etc), die einen aktiven Wirtschaftsprüfer beziehungsweise Steuerberater treffen, nicht erwachsen sind. Beweispflichtig ist insoweit der Vertragspartner.OGH 1 Ob 308/97v, 28.07.1998
- Oder durch anderweitige Verwendung erworben oder zu erwerben absichtlich versäumt hat.OGH 6 Ob 536/77, 03.03.1977
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0021768 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 6 von 27.
- OGH 8 Ob 8/25x, 30.09.2025, Fall aus Oberösterreich
- OGH 6 Ob 171/24a, 16.09.2025, Fall aus Wien
- OGH 4 Ob 117/23v, 17.10.2023
- OGH 1 Ob 121/22h, 14.07.2022, Fall aus Wien
- OGH 8 Ob 102/19m, 18.11.2019, Fall aus Salzburg
- OGH 8 Ob 121/17b, 25.06.2018, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Ja. Bleibt die Arbeit aus und verlangt der Unternehmer trotzdem Entgelt, muss er Ihnen die Gründe dafür mitteilen, dass er sich nichts erspart und nichts anderweitig verdient hat. Diese Pflicht gilt auch dann, wenn er nur einen Teil des Entgelts verlangt.
Verlangt ein Unternehmer das Entgelt, obwohl das Werk nicht ausgeführt wurde, muss er einem Verbraucher die Gründe dafür mitteilen, dass er sich nichts erspart oder anderweitig verdient hat. Die Verjährungsfrist beginnt in diesem Fall zu jenem Zeitpunkt, zu dem ihm diese Mitteilung objektiv möglich war.