ABGB § 1168
Was die Gerichte dazu entschieden haben
Er soll durch Ihre Stornierung weder schlechter noch besser gestellt werden, als wenn der Auftrag durchgeführt worden wäre. Ihm bleibt daher das vereinbarte Entgelt, er muss sich aber anrechnen lassen, was er sich erspart oder anderweitig verdient hat.
Auch wenn Sie dem Verkäufer keine Gelegenheit zur Verbesserung gegeben, sondern selbst oder durch einen Dritten reparieren lassen haben, können Sie jedenfalls jene Kosten verlangen, die der Verkäufer selbst hätte aufwenden müssen. Beim Kauf unter Privaten ist davon auszugehen, dass der Verkäufer eine Fachwerkstätte hätte beauftragen müssen. Wären ihm ausnahmsweise geringere Kosten entstanden, muss er das selbst vorbringen und beweisen.
Ja. Ein Rechtsanwalt, der auftragsgemäß nur die erforderliche und ihm zumutbare Bemühung schuldet und nicht den Erfolg, verletzt keine Pflicht, wenn die Parteien den laufend an ihre Wünsche angepassten Vertragsentwurf am Ende doch nicht unterschreiben, weil sie sich nicht endgültig einigen können. Ihm gebührt jedenfalls ein Entgelt, das seinen bisherigen Leistungen angemessen ist.
Ein Vertrag über Partnervermittlung mit Werbung, Inseraten und Bearbeitung der Zuschriften ist überwiegend ein Werkvertrag. Treten Sie als Auftraggeber zurück, muss sich das Unternehmen anrechnen lassen, was es sich dadurch erspart. Daran ändert auch der Glücksfaktor eines solchen Vertrags nichts.
Bleibt die Arbeit aus Gründen auf Ihrer Seite aus und verlangt der Unternehmer trotzdem sein Entgelt, müssen Sie als Auftraggeber genau behaupten und beweisen, was er sich dadurch erspart hat. Die eigene Arbeitsleistung, die er nicht erbringen musste, gilt dabei nicht als Ersparnis.
Wenn Sie zur Arbeit bereit waren und der Auftraggeber Sie daran hindert, steht Ihnen das Entgelt trotzdem zu. Das gilt auch, wenn er Ihnen die Arbeit untersagt oder sie einem anderen überträgt. Voraussetzung ist aber, dass Sie selbst nichts falsch gemacht haben.
Ein Unternehmer hat keinen Anspruch darauf, ein bestelltes Werk auch tatsächlich ausführen zu dürfen. Sie können als Auftraggeber den Beginn oder die Fortsetzung der Arbeiten verhindern. Niemand soll gezwungen werden, etwas herstellen zu lassen, woran er kein Interesse mehr hat.
Verlangen Sie zunächst eine Verbesserung des Werks, lassen diese dann aber nicht zu oder vereiteln sie sonst, steht dem Unternehmer in der Regel das volle Entgelt zu. Ihr Verhalten wird dann so beurteilt, als hätten Sie gar keine Verbesserung verlangt.
Ja. Verzögert sich Beginn, Durchführung oder Ende Ihrer Arbeit allein aus Gründen, die beim Auftraggeber liegen, steht Ihnen für den Zeitverlust eine angemessene Entschädigung zu. Sie richtet sich nach der Größe des Zeitverlusts und nach dem Entgelt für das Werk, wobei der Auslagenersatz herausgerechnet wird. Was in der frei gewordenen Zeit anderweitig verdient oder absichtlich nicht verdient wurde, ist abzuziehen.
Nein. Es genügt, dass die Umstände, die das Werk verhindern, aus dem Bereich des Auftraggebers stammen; ein Verschulden ist nicht nötig. Auch eine Abbestellung zählt dazu. Beruhen diese Umstände allerdings auf einem schuldhaften Verhalten des Unternehmers, gelten sie nicht als Umstände auf Seite des Auftraggebers.
Der Handwerker kann nicht verlangen, dass Sie ihn das Werk herstellen lassen oder es abnehmen. Ihre Pflicht besteht darin, das vereinbarte Entgelt zu zahlen. Wenn Sie nicht mitwirken und die Arbeit dadurch unterbleibt, treffen Sie nur die Folgen, die das Gesetz für diesen Fall vorsieht.
Klagt ein Unternehmer sein Entgelt ein, weil die Arbeit aus Gründen auf Ihrer Seite unterblieben ist, muss er nicht selbst behaupten, dass er sich nichts erspart oder anderweitig nichts verdient hat. Solche Einwendungen müssen Sie als Auftraggeber erheben.
Wenn die Arbeit aus Gründen unterbleibt, die beim Auftraggeber liegen, bekommt der Unternehmer trotzdem das vereinbarte Entgelt. Diese Zahlung ist Entgelt für die Leistung und kein Schadenersatz. Für Sie bedeutet das, dass es nicht auf ein Verschulden ankommt.
Ja. Liegen die Umstände, die die Ausführung des Werkes unmöglich gemacht haben, in Ihrem Bereich als Besteller, behält der Unternehmer seinen Anspruch auf das Entgelt. Umstände, die außerhalb des Einflussbereichs beider Seiten liegen, gehen dagegen zu Lasten des Unternehmers. Erschwert sich die Ausführung durch Umstände aus Ihrem Bereich, kann der Unternehmer eine verhältnismäßige Erhöhung des Werklohns verlangen.
Ja. Wird das Werk nur teilweise vereitelt, können Sie jedenfalls jenen Teil des vereinbarten Entgelts verlangen, der auf die bereits geleistete Arbeit entfällt.
Nein, insoweit nicht. Haben Sie den Stoff geliefert oder Anweisungen zur Ausführung gegeben und dadurch das Misslingen verursacht, entfällt in diesem Umfang die Gewährleistung des Unternehmers. Das gilt aber nur, wenn ihm keine schuldhafte Verletzung seiner Warnpflicht vorzuwerfen ist; er muss Ihren Beitrag verkehrsüblich prüfen und bei offenbarer Untauglichkeit warnen.
Wirkt der Auftraggeber nicht mit, dürfen Sie als Unternehmer nach Setzen einer Frist zurücktreten. Dieses Recht schließt andere Fälle nicht aus. Auch wenn Umstände auf Seiten des Auftraggebers die Arbeit verzögern oder erschweren und der Schwebezustand für Sie unzumutbar wird, können Sie vom Vertrag zurücktreten.
Nach der allgemein anerkannten Bauvertragsnorm gelten Preise im Zweifel als Festpreise, wenn die Arbeiten binnen vier Monaten nach dem Angebot fertig sein sollen. Zieht sich die Arbeit vertragsgemäß länger hin oder verzögert sie sich ohne Verschulden des Unternehmers, sind die Preise veränderlich, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
Nein. Bleibt die Ausführung des Werkes aus Gründen aus, die beim Besteller liegen, gebührt Ihnen das vereinbarte Entgelt schon dann, wenn Sie zur Leistung bereit waren. Eine Nachfrist müssen Sie dafür nicht setzen; anrechnen lassen müssen Sie sich, was Sie sich erspart oder anderweitig verdient haben.
Sie dürfen ein bestelltes Werk grundsätzlich immer abbestellen, müssen dann aber die vom Gesetz vorgesehenen Folgen tragen, insbesondere das Entgelt zahlen. Sie können auch von einer bereits verlangten Verbesserung wieder abgehen. Dann hat der Unternehmer weder das Recht noch die Pflicht, die Arbeit zu verbessern.
Kurze, überschaubare Verzögerungen, die vom Auftraggeber ausgehen, verlängern die vereinbarte Fertigstellungsfrist entsprechend; die Vertragsstrafe sichert dann die verlängerte Frist. Werfen die Verzögerungen den Zeitplan aber völlig über den Haufen, gibt es keine verbindliche Frist mehr und die Vertragsstrafe geht ins Leere. Die Firma muss dann bloß noch in angemessener Zeit fertig werden.
Ein wirksamer Beschluss, den Verwaltungsvertrag zu kündigen, ist sofort vollziehbar und macht die Kündigung vorläufig wirksam. Wurde bereits ein neuer Verwalter bestellt, muss sich der bisherige Verwalter jeder Tätigkeit für das neue Verwaltungsjahr enthalten und erhält dafür kein Honorar. Nur wenn der Beschluss rückwirkend für unwirksam erklärt wird, steht ihm ein Entgelt zu, soweit er leistungsbereit war und sich nichts erspart hat.
Ja, zumindest teilweise. Hat der Bauunternehmer den Vertrag zu Recht aufgelöst, weil Sie die verlangte Sicherheit nicht gestellt haben, steht ihm ein verringertes Entgelt zu. Sie können dagegen nicht einwenden, das Werk sei mangelhaft oder unfertig geblieben.
Wird die Bauvertragsnorm angewendet, fallen die Folgen der COVID-19-Pandemie und die dadurch entstandenen Mehrkosten am Bau grundsätzlich in den Bereich des Auftraggebers. Wer die Mehrkosten verlangt, muss sie aber selbst behaupten und darlegen.
Wer Mehrkosten wegen einer Verzögerung fordert, muss konkret behaupten und beweisen, welche Mehrkosten tatsächlich entstanden sind. Es genügt nicht, einfach den vereinbarten Stundensatz für die Verzögerungszeit fortzuschreiben.
Verlangt ein Unternehmer das Entgelt, obwohl das Werk nicht ausgeführt wurde, muss er einem Verbraucher die Gründe dafür mitteilen, dass er sich nichts erspart oder anderweitig verdient hat. Die Verjährungsfrist beginnt in diesem Fall zu jenem Zeitpunkt, zu dem ihm diese Mitteilung objektiv möglich war.
Eine Anpassung des Entgelts nach der Bauvertragsnorm setzt voraus, dass die Leistung von der vereinbarten abweicht. Hat der Auftraggeber keine Änderung angeordnet, muss sich der Leistungsumfang durch eine Störung verändert haben. Diese Störung darf nicht aus dem Bereich des Auftragnehmers stammen und muss den vereinbarten Leistungsumfang samt Ausführungsbedingungen betreffen.
Ja. Zwingen Sie Umstände aus dem Bereich des Auftraggebers zu höherem Arbeitseinsatz und höheren Aufwendungen, steht Ihnen dafür eine Aufstockung des Werklohns zu. Eine Verzögerung der Arbeiten muss damit nicht verbunden sein. Ist eine ÖNORM vereinbart, geht deren Regelung vor; eine reine Preiserhöhung ohne geänderte Leistung ist davon aber nicht gedeckt.
Ab dem Tag, an dem endgültig feststeht, dass das Werk unterbleibt. Anderes gilt nur, wenn eine von der Fertigstellung unabhängige Fälligkeit vereinbart wurde. Sie müssen von dem Unterbleiben auch erfahren haben; es genügt allerdings, wenn es Ihnen nur deshalb unbekannt blieb, weil Sie eine gebotene Nachfrage unterlassen haben.
Ja. Die gesetzlichen Bestimmungen über das Unterbleiben der Werkausführung und über die Warnpflicht des Unternehmers sind nachgiebiges Recht. Sie können also durch Vereinbarung abgeändert werden, etwa durch die Einbeziehung technischer Normen für Bauverträge.