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Wer muss beweisen, was sich der Handwerker anrechnen lassen muss?

günstig für Unternehmer betrifft Auftraggeber, Unternehmer, Handwerker
Wenn die Arbeit unterbleibt und der Unternehmer trotzdem sein Entgelt verlangt, muss er sich anrechnen lassen, was er sich erspart oder anderweitig verdient hat. Er muss diese Abzüge aber nicht von sich aus vornehmen. Sie als Auftraggeber müssen behaupten und beweisen, was abzuziehen ist.

Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1999, zuletzt bestätigt am 16.09.2025 (9 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1999)

Der Unternehmer muss nicht von sich aus die Anrechnung vornehmen; vielmehr hat der Besteller zu behaupten und zu beweisen, was sich der Unternehmer anrechnen lassen muss.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0112187 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 4 von 9.

Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Konsument Entgelt bei nicht ausgeführtem Werk

Ja. Bleibt die Arbeit aus und verlangt der Unternehmer trotzdem Entgelt, muss er Ihnen die Gründe dafür mitteilen, dass er sich nichts erspart und nichts anderweitig verdient hat. Diese Pflicht gilt auch dann, wenn er nur einen Teil des Entgelts verlangt.

günstig für Konsument Verjährung bei nicht ausgeführtem Werk

Verlangt ein Unternehmer das Entgelt, obwohl das Werk nicht ausgeführt wurde, muss er einem Verbraucher die Gründe dafür mitteilen, dass er sich nichts erspart oder anderweitig verdient hat. Die Verjährungsfrist beginnt in diesem Fall zu jenem Zeitpunkt, zu dem ihm diese Mitteilung objektiv möglich war.

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