OGH 6 Ob 104/18i
Worum es ging: Wann liegt überhaupt eine Schenkung vor?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Zu einer Schenkung gehört wesentlich die Absicht, wirklich unentgeltlich zu leisten. Das bedeutet: Es darf keine Gegenleistung dahinterstehen, die Leistung muss freiwillig erfolgen und darf auch nicht von einer sittlichen Pflicht verlangt sein.
In der Regel ja, und zwar von dem, der das Geld erhalten hat, sofern in der Annahme keine Genehmigung des Geschäfts liegt. Das gilt aber dann nicht, wenn der Empfänger seinerseits einen Vertrag mit dem vollmachtslos Handelnden geschlossen hatte, daraus Anspruch auf das Geleistete hatte und Ihre Zahlung aus seiner Sicht die Erfüllung dieses Vertrags war. Gegen einen Vertreter, der nur Zahlstelle war, besteht kein Anspruch.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Graz als Berufungsgericht, 19.04.2018, 6 R 19/17m-18
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1431 ABGB § 983 ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510
Entscheidungstext
21 Absätze, 4.192 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
28.06.2018
Geschäftszahl
6Ob104/18i
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Schramm als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek, Dr. Nowotny sowie die Hofrätin Dr. Faber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A***** L*****, vertreten durch Dr. Robert Mogy, Rechtsanwalt in Klagenfurt am Wörthersee, gegen die beklagte Partei Dr. C***** L*****, vertreten durch Dr. Sabine Gauper, Rechtsanwältin in Klagenfurt am Wörthersee, wegen 220.000 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 19. April 2018, GZ 6 R 19/17m-18, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
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