Bekomme ich meine Zahlung zurück, wenn die Vollmacht fehlte?
günstig für Leistender betrifft Zahler, Leistungsempfänger, Vertreter, Unternehmer, Konsument
In der Regel ja, und zwar von dem, der das Geld erhalten hat, sofern in der Annahme keine Genehmigung des Geschäfts liegt. Das gilt aber dann nicht, wenn der Empfänger seinerseits einen Vertrag mit dem vollmachtslos Handelnden geschlossen hatte, daraus Anspruch auf das Geleistete hatte und Ihre Zahlung aus seiner Sicht die Erfüllung dieses Vertrags war. Gegen einen Vertreter, der nur Zahlstelle war, besteht kein Anspruch.
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Ständige Rechtsprechung seit 1976, zuletzt bestätigt am 28.06.2018 (11 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1976)
1.) Im Regelfall steht dem Dritten, der im Hinblick auf das Vertretergeschäft unmittelbar an den unwirksam Vertretenen geleistete hat, ohne daß im Empfang der Leistung eine Genehmigung des Rechtsgeschäfts zu erblicken wäre, ein Kondiktionsanspruch gegenüber dem Empfänger zu.
2.) Dies gilt jedoch dann nicht, wenn der Leistungsempfänger seinerseits einen Vertrag mit demjenigen, der als sein Vertreter ohne Vertretungsmacht gegenüber einem Dritten aufgetreten ist, geschlossen hatte, kraft dieses Vertrages Anspruch auf das vom Dritten Geleistete gegen den vollmachtslos Handelnden hatte und sich die Leistung des Dritten aus der Sicht des Leistungsempfängers als Leistung an seinen Vertragspartner zum Zwecke der Erfüllung des mit diesem abgeschlossenen Vertrages darstellt.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Keine Anwendung der Rechtsprechung im Sinnn des Punktes 2.), weil weder die erstgerichtlichen Feststellungen noch das erstinstanzliche Vorbringen für eine solche Annahme eine Grundlage boten.OGH 8 Ob 57/07a, 30.08.2007
- Hier: Kondiktionsanspruch eines Mieters.OGH 6 Ob 247/03x, 25.03.2004
- Ein Kondiktionsanspruch besteht nur gegen den Leistungsempfänger, dagegen nicht gegen dessen Vertreter, wenn dieser nur als Zahlstelle fungierte.OGH 1 Ob 120/01f, 29.05.2001
- Hier: Der Anspruch auf Rückführung der Darlehensvaluta wegen Unwirksamkeit des Vertrages ist nach Kondiktionsrecht zu beurteilen.OGH 2 Ob 5/00z, 20.01.2000
- Im Regelfall steht dem Dritten, der im Hinblick auf das Vertretergeschäft unmittelbar an den unwirksam Vertretenen geleistete hat, ohne daß im Empfang der Leistung eine Genehmigung des Rechtsgeschäfts zu erblicken wäre, ein Kondiktionsanspruch gegenüber dem Empfänger zu.OGH 1 Ob 771/79, 16.04.1980
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0019617 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 11.
- OGH 6 Ob 104/18i, 28.06.2018, Fall aus Steiermark
- OGH 4 Ob 37/17w, 28.03.2017, Fall aus Wien
Im Gesetz
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