Wann liegt überhaupt eine Schenkung vor?
betrifft Beschenkte, Geschenkgeber, Erben, Gläubiger
Zu einer Schenkung gehört wesentlich die Absicht, wirklich unentgeltlich zu leisten. Das bedeutet: Es darf keine Gegenleistung dahinterstehen, die Leistung muss freiwillig erfolgen und darf auch nicht von einer sittlichen Pflicht verlangt sein.
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1988, zuletzt bestätigt am 29.07.2025 (33 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1988)
Schenkungsabsicht ist für die Schenkung begriffswesentlich. Sie besteht in der Absicht einer unentgeltlichen, das heißt auf keine Gegenleistung bezogenen und freiwilligen (freigiebigen) und damit auch nicht durch sittliche Pflicht verlangten Leistung.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Zurückverweisung aufgrund fehlender Feststellungen zur Schenkungsabsicht.OGH 2 Ob 28/25v, 29.07.2025
- Hier: Entgelt der Zessionarin für den Erwerb der Forderungen bestand nicht bloß im symbolischen Kaufpreis von einem Euro, sondern auch in der Abrede, dass im Fall eines Obsiegens der Klägerin ein Teil des ersiegten Betrags der Insolvenzmasse zufließen sollte.OGH 10 Ob 50/23k, 19.11.2024
- Die Ungewissheit über den Ausgang des Prozesses stellt zwar ein aleatorisches Element dar, schließt jedoch die Qualifikation der auf Herausgabe eines Teils des ersiegten Betrags gerichteten Vereinbarung als Entgelt für die Zession und somit der Zession insgesamt als entgeltlich nicht aus.OGH 10 Ob 50/23k, 19.11.2024
- Hier: Keine Schenkung im Fall einer Zahlungsverpflichtung zur Vermeidung eines Erbrechtsstreits.OGH 2 Ob 215/20m, 18.12.2020
- Dies gilt auch für die Schenkung auf den Todesfall (vgl schon 4 Ob 246/99a).OGH 2 Ob 201/17y, 30.07.2018
Alle 10 Ergänzungen anzeigen
- Eine Schenkung, mit der einer sittlichen Pflicht entsprochen wurde, ist nur anzunehmen, wenn dazu eine besondere aus den konkreten Umständen des Falls erwachsene, in den Geboten der Sittlichkeit wurzelnde Verpflichtung des Schenkers (Erblassers) bestand. Dies lässt sich nur von Fall zu Fall unter Berücksichtigung der persönlichen Beziehungen zwischen Schenker und Beschenkten, ihres Vermögens und ihrer Lebensstellung entscheiden, sodass sich wegen der Einzelfallbezogenheit ‑ ausgenommen korrekturbedürftige Fehlbeurteilungen ‑ regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO stellen wird.OGH 5 Ob 191/10i, 24.01.2011
- Die Unentgeltlichkeit wird durch das bloße Erwarten der weiteren Pflege bis zum erkennbar bevorstehenden Ableben nicht ausgeschlossen.OGH 5 Ob 191/10i, 24.01.2011
- Hier: In Erfüllung einer früher eingegangenen Verpflichtung zur Rückübertragung eines übernommenen landwirtschaftlichen Betriebs.OGH 5 Ob 204/08y, 13.01.2009
- Hier: Die Formulierung „zur Vermeidung eines Rechtsstreits" spricht eindeutig gegen die Schenkungsabsicht.OGH 3 Ob 142/07i, 23.10.2007
- Hier: gemischte SchenkungOGH 7 Ob 547/90, 05.04.1990
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0018833 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 6 von 33.
- OGH 2 Ob 28/25v, 29.07.2025, Fall aus Steiermark
- OGH 10 Ob 50/23k, 19.11.2024, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 189/19h, 20.02.2020, Fall aus Steiermark
- OGH 2 Ob 102/18s, 29.11.2018
- OGH 6 Ob 104/18i, 28.06.2018, Fall aus Steiermark
- OGH 5 Ob 155/16d, 29.09.2016, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
Verwandte Fragen
Vertragsrecht · Entgeltlichkeit oder Unentgeltlichkeit eines Geschäfts
Vertragsrecht · Zustandekommen einer Schenkung
Vertragsrecht · Beweis der Entgeltlichkeit
Vertragsrecht · Wann eine Übergabe Schenkung ist
Insolvenz · Unentgeltlichkeit und Freigebigkeit bei Schuldübernahme