OGH 9 ObA 66/18y
Worum es ging: Wann gelte ich als leitender Angestellter?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Für die Einstufung als leitender Angestellter steht im Vordergrund, welchen Einfluss Sie auf das Eingehen und Beenden von Arbeitsverhältnissen haben. Wichtig ist auch Ihr Einfluss auf Gehälter, Vorrückungen, Urlaubseinteilung, Anordnung von Überstunden, Weisungen und die Disziplin im Betrieb. Völlige Weisungsfreiheit ist nicht nötig, weil auch leitende Angestellte selbst Arbeitnehmer sind.
Sie können auch dann leitender Angestellter sein, wenn Sie an Weisungen der Geschäftsleitung gebunden sind, denn völlige Entscheidungsfreiheit gibt es in keinem Arbeitsverhältnis. Die Weisungen dürfen aber nicht so weit gehen, dass Ihre Entscheidungsbefugnis praktisch auf das bei gewöhnlichen Beschäftigten übliche Maß eingeschränkt wird.
Ob jemand als leitender Angestellter gilt, hängt vor allem davon ab, ob er über Personalangelegenheiten entscheiden darf. Gerade diese Befugnis bewirkt den Interessengegensatz zu den übrigen Beschäftigten, auf dem diese Ausnahme beruht.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht, 11.04.2018, 12 Ra 20/18z-31
Zitierte Paragrafen
ArbVG § 36 ZPO § 502 ZPO § 508a
Entscheidungstext
24 Absätze, 4.692 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
28.06.2018
Geschäftszahl
9ObA66/18y
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Hon.-Prof. Dr. Dehn und Mag. Korn sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Ingomar Stupar und Mag. Thomas Kallab als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei J*, vertreten durch die B&S Böhmdorfer Schender Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei P* GmbH, *, vertreten durch die Denkmair Hutterer Hüttner Waldl Rechtsanwälte GmbH in Linz, wegen Kündigungsanfechtung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 11. April 2018, GZ 12 Ra 20/18z-31, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
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