Wann gelte ich als leitender Angestellter?
betrifft Arbeitnehmer, leitende Angestellte, Arbeitgeber, Betriebsrat
Für die Einstufung als leitender Angestellter steht im Vordergrund, welchen Einfluss Sie auf das Eingehen und Beenden von Arbeitsverhältnissen haben. Wichtig ist auch Ihr Einfluss auf Gehälter, Vorrückungen, Urlaubseinteilung, Anordnung von Überstunden, Weisungen und die Disziplin im Betrieb. Völlige Weisungsfreiheit ist nicht nötig, weil auch leitende Angestellte selbst Arbeitnehmer sind.
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Ständige Rechtsprechung seit 1992, zuletzt bestätigt am 21.10.2025 (24 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1992)
Bei den Arbeitgeberfunktionen, die die Unterstellung unter den Begriff des leitenden Angestellten rechtfertigen können, steht der Einfluss auf die Eingehung und Auflösung von Arbeitsverhältnissen im Vordergrund. Maßgeblich ist aber auch die Ingerenz in Gehaltsfragen, bei Vorrückungen, bei der Urlaubseinteilung, bei der Anordnung von Überstunden, bei der Ausübung des Direktionsrechtes und bei der Aufrechterhaltung der Disziplin im Betrieb. Völlige Weisungsfreiheit ist hingegen nicht erforderlich und kann mit Rücksicht auf die aus der Sicht des Arbeitsvertragsrechtes gegebene Arbeitnehmereigenschaft auch des leitenden Angestellten nicht verlangt werden.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Räumt die Geschäftsführung einer Angestellten Befugnisse ein, die über die interne "Geschäftsordnung" hinausgehen, so ist dies bei der Beurteilung ihrer Position im Unternehmen zu berücksichtigen ist.OGH 8 ObA 45/23k, 03.08.2023
- Dem leitenden Angestellten kommt aus der Sicht des Arbeitsvertragsrechtes trotz seiner besonderen Stellung Arbeitnehmereigenschaft zu.OGH 8 ObS 3/07k, 18.04.2007
- Ob die vorhandenen Kriterien ausreichen, um von einem leitenden Angestellten im Sinne des ArbVG sprechen zu können, hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalles ab.OGH 9 ObA 99/03d, 11.02.2004
- Entscheidend ist, ob der Kläger rechtlich und nicht nur faktisch befugt war, eine selbständige Personalkompetenz eigenständig auszuüben.OGH 9 ObA 193/01z, 05.09.2001
- Allein die Vorbereitung von Personalentscheidungen begründet noch keine Stellung als leitender Angestellter im Sinne des § 36 Abs 2 Z 3 ArbVG.OGH 8 ObA 78/01f, 30.08.2001
Alle 6 Ergänzungen anzeigen
- § 48 ASGGOGH 9 ObA 229/92, 21.10.1992
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0050979 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 10 von 24.
- OGH 8 ObA 36/25i, 21.10.2025, Fall aus Steiermark
- OGH 8 ObA 46/24h, 05.12.2024, Fall aus Steiermark
- OGH 8 ObA 35/24s, 24.10.2024, Fall aus Oberösterreich
- OGH 9 ObA 8/24b, 14.02.2024, Fall aus Wien
- OGH 8 ObA 45/23k, 03.08.2023, Fall aus Oberösterreich
- OGH 8 ObA 58/20t, 29.06.2020, Fall aus Wien
- OGH 9 ObA 89/19g, 22.01.2020, Fall aus Wien
- OGH 9 ObA 89/18f, 24.01.2019, Fall aus Oberösterreich
- OGH 9 ObA 66/18y, 28.06.2018, Fall aus Oberösterreich
- OGH 9 ObA 35/18i, 25.04.2018, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
- Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG) § 36 · Arbeitnehmerbegriff
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