Bin ich trotz Weisungen ein leitender Angestellter?
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Ständige Rechtsprechung seit 1975, zuletzt bestätigt am 05.12.2024 (12 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1975)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Räumt die Geschäftsführung einer Angestellten Befugnisse ein, die über die interne "Geschäftsordnung" hinausgehen, so ist dies bei der Beurteilung ihrer Position im Unternehmen zu berücksichtigen ist.OGH 8 ObA 45/23k, 03.08.2023
- Hier: Zur Definition eines leitenden Angestellten iSv § 36 Abs 2 Z 3 ArbVG.OGH 8 ObA 45/23k, 03.08.2023
- Hier: Weisungen innerhalb des Konzerns.OGH 9 ObA 268/92, 16.12.1992
- § 48 ASGGOGH 9 ObA 2/88, 24.02.1988
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0051284 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 6 von 12.
- OGH 8 ObA 46/24h, 05.12.2024, Fall aus Steiermark
- OGH 8 ObA 35/24s, 24.10.2024, Fall aus Oberösterreich
- OGH 9 ObA 8/24b, 14.02.2024, Fall aus Wien
- OGH 8 ObA 45/23k, 03.08.2023, Fall aus Oberösterreich
- OGH 8 ObA 58/20t, 29.06.2020, Fall aus Wien
- OGH 9 ObA 66/18y, 28.06.2018, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
- Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG) § 36 · Arbeitnehmerbegriff
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Wenn Sie eine Abteilung leiten, aber einem Hauptabteilungsleiter unterstehen, kein eigenes Budget haben und Ihr Konzept nicht frei und eigenverantwortlich durchsetzen können, haben Sie keinen maßgeblichen eigenverantwortlichen Einfluss auf die Betriebsführung. Sie zählen dann nicht zu den leitenden Angestellten.
Nur solche, die sich im Rahmen Ihres Arbeitsvertrags halten und die Arbeitspflicht oder Ihr Verhalten im Betrieb näher bestimmen. Widerspricht die Anordnung dem Gesetz, dem Kollektivvertrag, einer Betriebsvereinbarung, dem Vertrag oder den guten Sitten, kann ihre Nichtbefolgung keine Entlassung rechtfertigen. Ihre Freizeit unterliegt dem Weisungsrecht grundsätzlich nicht.