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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 18.07.2018

OGH 5 Ob 96/18f

Worum es ging: Darf ich mein Grundstück im Grundbuch ohne Grund aufteilen?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Nein. Eine Liegenschaft darf nur dann geteilt und ein Teil in eine neue Einlage übertragen werden, wenn dafür eine wirtschaftliche Notwendigkeit oder zumindest ein wirtschaftliches Interesse besteht. Die bloße Absicht, einen Teil später leichter verkaufen zu können, genügt noch nicht, solange nicht die Eintragung beantragt wird, die die Teilung voraussetzt.

Nein. Hat das Vermessungsamt der Bescheinigung eines Teilungsplans eine Bedingung angefügt, darf das Gericht nicht prüfen, ob diese dem Gesetz entspricht. Justiz und Verwaltung sind getrennt. Die Bescheinigung muss aber eine formgültige Bestätigung der Rechtskraft tragen.

Nein. Eine Teilung ohne Grund wird nicht bewilligt, weil sonst die Rechte der eingetragenen Gläubiger leiden. Zulässig ist sie, wenn sich Eigentum oder Belastungen ändern und die Abtrennung deshalb nötig ist oder wenn ein wirtschaftliches Interesse dafür spricht; die bloße Absicht, einen Teil leichter zu verkaufen, genügt nicht.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

GBG 1955 § 122

Entscheidungstext

43 Absätze, 13.113 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

18.07.2018

Geschäftszahl

5Ob96/18f

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann, die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Grundbuchsache der Antragsteller 1. Marktgemeinde *****, 2. B*****, 3. A*****, 4. P*****, alle vertreten durch die Proksch & Partner Rechtsanwälte OG, Wien, wegen Ab- und Zuschreibungen und anderer Grundbuchshandlungen, über den Revisionsrekurs der Antragsteller gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt als Rekursgericht vom 26. März 2018, AZ 17 R 21/18m, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Baden vom 17. Jänner 2018, TZ 11981/2017, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs nicht wird Folge gegeben.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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